Richtlinie 2006/126/EG Anhang III Nr. 6.4; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20 21 Abs. 1 26

 

Leitsatz

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Anhang III Nr. 6.4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25.8.2009 geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 20, 21 Abs. 1 oder Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beeinträchtigen könnte.

EuGH, Urt. v. 22.5.2014 – Rs C–356/12 (Glatzel gg. Freistaat Bayern)

zfs 5/2015, S. 295

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