" … 1. Die Kl. hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Bekl."
Als VN ist die Kl. nicht haftpflichtig geworden und kann schon insofern keinen Zahlungsanspruch zu einer Anfang 2012 aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen von Frau P K … vorgenommenen Überweisung an die Eltern der möglicherweise im April 2011 betroffenen damals minderjährigen K K verfolgen. Zu einer etwaigen Haftpflicht ihres Sohnes C H als mitversicherter Person – wozu die Kl. Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben darf – steht der Kl. kraft des Haftpflichtversicherungsschutzes ein Freistellungsanspruch hinsichtlich geltend gemachter Ersatzansprüche zu, ohne dass das Bestehen solcher Ansprüche zu überprüfen wäre. Solche Freistellung verlangt sie aber nicht. Die dem Betrag nach auf der Rechnung v. 8.3.2012 oder dem Voranschlag v. 14.2.2012 beruhende Überweisung – wozu die Zahlungsbasis ebenfalls im Termin am 8.4.2014 trotz Nachfragen nicht hat geklärt werden können –, verschafft der Kl. bzw. dem Mitversicherten keinen Geldleistungsanspruch gegen die Bekl. Es steht im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung nicht dem Versicherten oder dem VN frei, den Ersatz-, Ausgleichsbetrag zu bestimmen. Die Auseinandersetzung dazu ist nach dem Versicherungsgedanken von der Haftpflichtversicherung zu führen, auch wenn der Betroffene keinen direkten Leistungsanspruch hat.
Dem Schadensbild nach, wie es sich aus der Rechnung und dem von der Bekl. eingeholten Gutachten erschließt, beträgt der ausgleichsfähige Zeitwertschaden 40 EUR. Als Reparatur ist zu den optischen Beeinträchtigungen der Austausch des LCD-Rahmens und des Back Cover (zu netto 189 EUR) erfolgt. Für Überprüfung und Austausch der Elemente sind 1,5 Stunden angesetzt worden. Die technische Überprüfung hat im durch den Vater der Betroffenen eingeschalteten Systemhaus ausweislich der Rechnung zum Auftrag v. 23.2.2012 keine Fehler ergeben. … Im Privatgutachten der Bekl. v. 12.7.2011 heißt es gleichsinnig, dass das Gerät (nach dem Vorfall) voll funktionsfähig war bzw. außer der optischen Beschädigung (beschrieben als Riss am Gelenk des Deckels, mit “etwas abgestülpt‘) ist das Gerät voll funktionsfähig, sowie: das System habe nach dem geltend gemachten Schadensereignis betrieben werden können und sei betrieben worden.
Entgegen der Ansicht der Bekl. und wie vom AG zugrunde gelegt und im Kern ausgeführt, ist allerdings ein Deckungsanspruch nicht ausgeschlossen wegen Leihe oder einer vergleichbaren rechtsgeschäftlichen Nutzung durch den Sohn der Kl. Seine damalige Freundin hat als Zeugin im Termin am 8.4.2014 deutlich gemacht, dass der Sohn der Kl. zwar gelegentlich ihr Notebook auch allein hat einsetzen können. Die entscheidende Verfügungsgewalt über das Gerät hat sie nach ihrer glaubhaften Darstellung aber niemals aus “der Hand‘ gegeben. Das Benutzerkonto für ihn hat sie selbst eingerichtet neben einem Benutzerkonto für ihre Schwester. Von einem Rechtsbindungswillen kann in diesem Kontext keine Rede sein.
Indessen deutet alles auf eine wissentliche und wollentliche (vorsätzliche) Vorgehensweise des Sohnes der Kl. hin, womit jeder Anspruch der Kl. gegen die Bekl. als Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist bzw. die Bekl. leistungsfrei ist. C H hat ausgesagt, er habe im Internet etwas geschaut, das aufgeklappte Notebook war auf dem Bett, beim Aufstehen habe er es herunter gestoßen. Seine Mutter habe es an dem Tage mitbekommen, dass mit dem Notebook was passiert habe.
Er meinte sich nicht erinnern zu können, ob es der 21.4. gewesen sei. … (wird ausgeführt
Stattdessen deutet bei dem Riss im Gelenk bzw. Gehäuse/Deckel, von dem er und seine damalige Freundin gesprochen haben, dem Wechsel der Farbe von rosa in dunkel (schwarz) im Äußeren des Geräts – wie bei der Befragung am 8.4.2014 zu Tage getreten –, und der weitergehenden Nichtnutzung zwischen April 2011 (auch nach Rückgabe durch den Gutachter) bis Februar 2012, obwohl angeblich das Gerät für Schulzwecke verwendet werden musste, alles darauf hin, dass die Austauschkosten zu Lasten der Haftpflichtversicherung abgewickelt werden sollten bzw. bei dem Neupreis für ein Gerät gleicher Art und Güte von 320 EUR mit der Angabe des Anschaffungspreises von 569 EUR per 25.6.2009 über die Haftpflichtversicherung ein der äußeren Gestalt personen-, zeitgemäßes Gerät erlangt werden sollte. Denn der ganze Vorfall muss eben völlig anders abgelaufen sein als von C. in der erstinstanzlichen Aussage angedeutet und auch in der zweitinstanzlichen Aussage nicht präzisiert oder anschaulich nachvollziehbar geschildert und ist allenfalls dahin zu erklären, dass das Gerät aus kurzer Distanz zu Boden gebracht worden ist, um eine relevante Sachbeeinträchtigung vortragen zu können. Dazu aber gibt es eben wegen der mit lebenspraktischer Gewissheit den Gesamtumständen und -abläufen nach festzustellenden vorsätzlicher Herbeiführung des Schadensfalls oder arglistiger Täuschung keinen Versicherungsanspruch. Der Vorsatz des Handelnden muss auch die Schadensfolgen umfassen. Das schließt es aus,...