" … 2. Zum Rücktritt berechtigende Mängel, §§ 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB, lassen sich nicht feststellen."

(a.) Zu hoher Verbrauch

Eine Mangel ist dann gegeben, wenn der Verbrauch des Fahrzeuges des Kl. von der Prospektangabe abweicht, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3 der Regelung. Da der Angabe des Verbrauchs im Prospekt entsprechend der Fußnote zur Verbrauchsangabe eine Verbrauchsermittlung nach der “Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung’ zugrunde lag, kommt es darauf an, ob richtlinienkonform ermittelter Verbrauch des Fahrzeugs des Kl. von der Prospektangabe abweicht. Das ist – im Ergebnis – in nur unerheblichem Umfang der Fall.

Dabei teilt der Senat die Auffassung des LG, bei richtlinienkonformer Verbrauchsermittlung sei bei der Einstellung des Prüfstandes auf die Rollwiderstandswerte des konkreten Fahrzeuges zurückzugreifen, nicht.

Denn die Richtlinie erlaubt es sowohl, den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeuges, wie auch Tabellenwerte bei der Einstellung des Prüfstandes zugrunde zu legen: Nach der Richtlinie 80/1268/EG werden die Last und Fahrwiderstandseinstellungen des Prüfstandes nach Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG, letzte Fassung, bestimmt, Anhang I Ziff. 6.3.1 der Richtlinie 80/1268/EG. Nach Anhang III Anlage 2 Ziff. 3.2.1 der Richtlinie 70/220/EWG besteht die Möglichkeit die Bremse des Prüfstandes – mit Zustimmung des Herstellers – nach den Werten der dort wiedergegebenen Tabelle einzustellen. Dabei handelt es sich nicht – zu dieser Bemerkung gibt der erstinstanzliche Vortrag Anlass – um vom Hersteller gefundene Werte, sondern um Vorgaben der Tabelle der Richtlinie. Da beide Methoden nach der Richtlinie möglich sind und die Richtlinie weder der einen noch der anderen Methode den Vorzug gibt, geht die objektive Käufererwartung dahin, dass die im Prospekt angegebenen Werte entweder nach der einen oder nach der anderen Methode ermittelt sind und dass sich die Werte bei der Ermittlung des Verbrauchs des von ihm gekauften Fahrzeugs unter Zugrundelegung der Methode, die bei der Ermittlung der im Prospekt angebenden Verbrauchswerte angewandt wurde, reproduzieren lassen.

Gegen diese Bestimmung der zu erwartenden Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, spricht nicht, wie es das LG gemeint hat, dass der Rückgriff auf Tabellenwerte zu einem theoretischen Ergebnis ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Fahrzeug führe, oder, wie es die Berufungserwiderung meint, dass die Werte absichtlich so unrealistisch niedrig gesetzt worden seien, dass im Prospekt ein werbewirksamer, jedoch falscher Wert ausgeworfen werde. Dass richtlinienkonform ermittelte Verbrauchswerte dem tatsächlichen Verbrauch im Straßenverkehr nicht entsprechen, ist allgemein bekannt. Das gilt für beide Methoden. Dass der Hersteller im Homologationsverfahren die für den zur Prüfung stehenden Fahrzeugtyp günstigere Methode anwenden lassen wird, ist zu erwarten. Auch das gilt für beide Methoden gleichermaßen.

Gegen diese Bestimmung der zu erwartenden Beschaffenheit spräche es allerdings, wenn die Erwartung des Verkehrs dahin ginge, den Verbrauchsangaben im Prospekt läge die Ermittlung aufgrund Einstellung des Prüfstandes nach konkreten Fahrwiderständen, nicht aber nach Einstellung des Prüfstandes nach Tabellenwerten zu Grunde. Für eine derartige Erwartung des Verkehrs gibt es keine Grundlage.

Warum bei dieser Bewertung ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gegeben sein sollte, erschließt sich nicht.

Maßgeblich dafür, ob der Verbrauch des Fahrzeuges des Kl. von der Prospektangabe abweicht, ist deshalb das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 26.3.2014 [lose in der Akte], bei dem der Verbrauch des Fahrzeuges des Kl. unter Einstellung der Bremse des Prüfstandes nach Tabellenwerten ermittelt worden ist (so dass es auf die von der Bekl. in Frage gestellte Verwertbarkeit des Erstgutachtens vom 15.6.2012 [lose in der Akte] nicht ankommt). Danach ergibt sich:

 
  Prospekt Messung Abweichung
innerorts 11,7 12,7 8,54 %
außerorts 7,5 8,1 8,0 %
kombiniert 9,0 9,7 7,78 %
Durchschnitt     8,11 %“

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