Vgl. BGH zfs 2007, 511; BGH zfs 1997, 418; BGH zfs 1996, 216. Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 konnte bei dem Kauf eines Neufahrzeuges eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs um weniger als 10 % nicht ausreichen, einen Sachmangel anzunehmen (BGH zfs 1997, 418). Die Schuldrechtsreform geht bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes des Fahrzeuges zwar von einem Sachmangel aus, sieht ihn aber als unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB an (vgl. BGH zfs 2007, 512; LG Ravensburg DAR 2007, 525). Ein Rücktritt des Käufers eines Neufahrzeuges ist damit ausgeschlossen, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch gegenüber der Herstellerangabe weniger als 10 % beträgt (vgl. LG Stuttgart DAR 2009, 149; Himmelreich/Andreae/Teigelack, Autokaufrecht, 5. Aufl., § 12 Rn 109).
Der geringe Aussagewert der Messverfahren, die der Hersteller zur Grundlage seiner Angaben über den Kraftstoffverbrauch gemacht hatte, wurde in der Rspr. hervorgehoben. Ein verständiger Gebrauchtwagenkäufer könne grds. nicht erwarten, dass das Gebrauchtfahrzeug den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweise. Diese Angaben bezögen sich nur auf ein Neufahrzeug und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme werde durch verschiedene Umstände wie z.B. die Pflege des Fahrzeugs, das Fahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserheblichen Sonderausstattungen beeinflusst (OLG Naumburg DAR 2007, 522). Da der Gebrauchtwagenkäufer größere Toleranzen gegenüber Herstellerangaben, falls diese vereinbart sein sollten, hinnehmen muss, ist der Anwendungsbereich von Beschaffenheitsvereinbarungen im Gebrauchtwagenmarkt gering (vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, a.a.O. § 12 Rn 110).
Testergebnisse, die unter Zugrundelegung der EG-Richtlinie 1999/100/EG den Kraftstoffmehrverbrauch in einem Datenblatt darstellen, müssen nicht in der täglichen Fahrpraxis erreicht werden; ein ungünstiges Abweichen begründet keinen Sachmangel (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2008, 651). Liegt bei einem Neufahrzeugkauf ein unerheblicher Mangel vor, ist damit nur der Rücktritt des Käufers ausgeschlossen. Da anders als im alten Recht ein Sachmangel gegeben ist, steht dem Käufer ein Nacherfüllungsanspruch zu. Ein Minderungsrecht ist wegen Fehlens eines erheblichen Mangels gem. § 441 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 5/2016, S. 265 - 267