Die Kl. hatte gegen das ihre Klage abweisende Urt. des LG Landshut Berufung eingelegt und diese begründet. Das OLG München wies die Kl. durch Beschl. v. 22.10.2014 auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels hin und kündigte dessen Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO an. Gleichzeitig setzte das Gericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 14.11.2014. Hieraufhin nahm die Kl. mit Schriftsatz vom 12.11.2014, der am selben Tage beim OLG München einging und am 20.11.2014 den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Bekl. zugestellt wurde, ihre Berufung zurück. Durch Beschl. v. 13.11.2014 hat das OLG München der Kl. die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass die Kl. des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei. Dieser Beschl. ist den Prozessbevollmächtigten der Bekl. am 20.11.2014 zugegangen. Bereits mit Schriftsatz vom 14.11.2014, eingegangen beim OLG München am selben Tag, hatten die Prozessbevollmächtigten der Bekl. die Zurückweisung der Berufung der Kl. beantragt.

Auf Antrag der Bekl. hat der Rechtspfleger des LG Landshut als von der Kl. an die Bekl. zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG nebst Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zzgl. Auslagen festgesetzt. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl. die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Bekl. unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Begründung beantragt, die Prozessbevollmächtigten der Bekl. seien erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens tätig geworden.

Das OLG München hat die sofortige Beschwerde der Kl. zurückgewiesen. Auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung des OLG München und den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Landshut aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag der Bekl. insgesamt zurückgewiesen.

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