" … 2. Ein solcher Anspruch steht dem Kl. auch nicht aufgrund des Vollkaskoversicherungsvertrages i.V.m. § 1 VVG zu."
a. Denn der Kl. hat bereits den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles nicht erbracht. Der Kl. hat schon nicht dargelegt und. bewiesen, dass durch den streitgegenständlichen Vorfall vom 30.6.2009 im Umfang des geltend gemachten Ersatzanspruches ein versicherter Schaden an seinem Fahrzeug entstanden ist.
Gem. Ziffer A.2.7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB zahlt der VR bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis die für die Reparatur erforderlichen Kosten, und zwar für den Fall, dass das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes nach Ziffer A.2.6.6 AKB. Versichertes Ereignis in der hier abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gem. Ziffer A.2.3.2 AKB ist u.a. die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Unfall. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Bei der Beschädigung des Fahrzeugs durch die Führungsschienen der Waschanlage handelt es sich um einen Unfall in diesem Sinne, da auch hierbei von außen eine mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug stattfindet.
Der Umfang der Ersatzpflicht des VR ist zulässigerweise auf die erforderlichen Reparaturkosten beschränkt. Erforderlich sind die Reparaturkosten, die ein verständiger VN aufwenden muss, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen (Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008, Ziff. A.2.7 Rn 18). Daraus folgt, dass die Behebung von Vorschäden, also Schäden an dem Fahrzeug, die nicht durch das in Frage stehende versicherte Ereignis verursacht worden sind, nicht zu den erforderlichen Kosten der Reparatur gehören (OLG Celle VersR 2007, 1510). Sie sind daher vom VR nicht zu ersetzen. … Will der VN, dessen Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hat, aus einem neuen Versicherungsfall Rechte für sich beanspruchen, so muss er darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden, dessen Ersatz er jetzt beansprucht, auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist. Dazu muss er im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. Auch eine bloße Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst dann in Betracht, wenn der Kl. dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. KG NZV 2010, 348 m.w.N.).
Vorliegend hat der Kl. behauptet, es habe im hier schadensrelevanten Bereich keine Vorschäden an dem Fahrzeug gegeben. Diese Behauptung konnte er jedoch nicht beweisen. Die Aussage des Zeugen … war insoweit unergiebig. Er konnte nicht bekunden, welche Vorschäden das Fahrzeug aufwies und damit auch umgekehrt nicht bestätigen, dass beim Einfahren in die Waschanlage keine Vorschäden an den Reifen vorhanden waren. Auch der Zeuge … konnte in Bezug auf bei der Einfahrt in die Waschanlage vorhandene Schäden keine konkreten Angaben mehr machen. Er gab an, sich lediglich noch an den Zustand der Reifen nach dem Durchfahren der Waschanlage zu erinnern. Der Zeuge … , der das Fahrzeug unmittelbar beim Einfahren in die Waschanlage gesehen hat, konnte lediglich eine Aussage zu der linken Fahrzeugseite, auf der er stand, treffen. Diesbezüglich bekundete er es könne sein, dass kleinere Kratzer vorhanden waren. Bei seiner Vernehmung im Rahmen des Verfahrens vor dem LG M hatte der Zeuge hingegen noch ausgesagt, er habe eindeutig einen bogenförmigen fünf bis zehn Zentimeter langen Kratzer auf der hinteren Feige gesehen. In Anbetracht dieser wechselnden Darstellung sowie aufgrund der bloß vage bleibenden Angaben konnte der Zeuge das Gericht vorliegend nicht von der Unversehrtheit der Reifen und Feigen überzeugen.
Auch aus dem sodann eingeholten Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich nicht, dass die Schäden auf einen Kontakt mit den Führungsschienen der Waschanlage zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat sich vielmehr darauf beschränkt, dass die Schienen als Schadensursache in Betracht kommen und auch in Bezug auf die vorderen Reifen ein Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann.
Allerdings steht aufgrund des Sachverständigengutachtens nunmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Reifen auf der rechten Seite bereits Vorschäden aufwiesen … Der Sachverständige … hatte in seinem zunächst erstatteten Gutachten bei der Kalkulation der Reparaturkosten zwei Reifen nicht berücksichtigt. In dem Ergänzungsgutachten hat er diese Vorgehensweise sodann erklärt. Dabei hat er ausgeführt, dass die zwei in der Ursprungskalkulation nicht aufgeführten Reifen im Bereich der Seitenflanke Beschädigungen aufwiesen, die nicht mit dem hier vorgetragenen Hergang, nämlich dem Kontakt mit der Füh...