Der Kläger war mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall mit der Beklagten verwickelt. Die Beklagte haftete zu 100 %. Der Kläger holte ein Kfz-Schadensgutachten ein. Der Gutachter errechnete einen Reparaturaufwand von rund 1.050 EUR netto und berechnete dem Kläger für das Gutachten 534,55 EUR brutto. Davon entfielen netto 260 EUR auf das Grundhonorar, der Rest auf Auslagen und Umsatzsteuer. Als Auslagen wurden – netto – berechnet: 22,40 EUR für Lichtbilder, 75 EUR für "Telefon/EDV, Porto, Schreibkosten" und 91,80 EUR für Fahrtkosten.
Die Beklagte erstattete dem Kläger nur 390 EUR. Die restlichen 144,55 EUR waren Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger weitere 56,90 EUR zu. Es stützte sich dabei auf seine Schätzungsbefugnis aus § 287 ZPO. Dabei legte es im Ausgangspunkt zwar die dem Kläger vom Gutachter erteilte Rechnung zugrunde, begrenzte die Erstattungsfähigkeit der einzelnen Rechnungsposten dann aber unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Honorarumfrage des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen 2010/2011, die sogenannte BVSK-Honorarbefragung 2010/2011. Diese gab Honorarkorridore wieder, und zwar sowohl für das Grundhonorar als auch für einzelne Nebenkostenpositionen. Positionen der Rechnung, die innerhalb des jeweiligen Honorarkorridors lagen, wurden vom Berufungsgericht voll berücksichtigt, Positionen, die den ausgewiesenen Rahmen überschritten, kappte das Berufungsgericht an der Obergrenze des jeweiligen Korridors – zu Unrecht, wie der VI. Zivilsenat des BGH in der Revision feststellte. Aber warum? § 287 ZPO erlaubt die Schadensschätzung doch ausdrücklich. Dass dabei in geeigneten Fällen Listen und Tabellen Verwendung finden dürfen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Und wenn der Tatrichter eine Liste oder Tabelle als brauchbare Schätzgrundlage beurteilt hat, dann wird das in der Revision regelmäßig hinzunehmen sein. Zudem hängt die BVSK-Honorarbefragung nicht im luftleeren Raum, mag sie auch von einem Interessenverband stammen, der tendenziell an höheren Sachverständigenhonoraren interessiert sein dürfte. Um zu verstehen, warum das Berufungsurteil dennoch aufgehoben wurde, bedarf es eines genaueren Blicks auf den "Mechanismus" des § 249 Abs. 2 BGB im Falle der konkreten Schadensabrechnung: