In den Verfahren VI ZR 138/14, VI ZR 528/12 und VI ZR 471/12 war revisionsrechtlich davon auszugehen, dass Straßenmeisterei und Reinigungsunternehmer keine Preisvereinbarung getroffen hatten. Der VI. Zivilsenat gewährte der Geschädigten nur die "übliche Vergütung" i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB, war also der Auffassung, dass die unmittelbar nur das Verhältnis des Geschädigten zum Werkunternehmer betreffende Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB auf das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger durchschlägt.
Eine Abkehr von den oben dargestellten Grundsätzen, die die genannten Entscheidungen referieren, ist damit freilich nicht verbunden. Die Entscheidungen sind vielmehr Resultat der konsequenten Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Denn die Fälle weisen eine Besonderheit auf: Die Geschädigten waren keine Laien, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts, die – darauf kommt es entscheidend an – durch mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörden handelten, und zwar durch Fachbehörden, die ständig mit solchen Fragen konfrontiert werden. Von einer solchen Behörde kann erwartet werden, dass sie dem Reinigungsunternehmen nicht mehr zahlt, als dieses werkvertraglich beanspruchen kann, also mangels Preisvereinbarung oder Taxe nicht mehr als die übliche Vergütung. Sie muss also zum einen wissen, dass der Werkunternehmer bei fehlender Preisvereinbarung und Taxe nur die übliche Vergütung verlangen kann, und zum anderen, wie hoch die übliche Vergütung ist. Nur deshalb gehört alles, was darüber hinausgeht, nicht mehr zum erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB.
Wer trägt in einer solchen Fallkonstellation die Beweislast? Muss der Geschädigte beweisen, dass der – von ihm ggf. beglichene – Rechnungsbetrag der üblichen Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB entspricht, oder umgekehrt der Schädiger, dass die übliche Vergütung unter dem Rechnungsbetrag liegt? Das hängt zunächst davon ab, ob man § 249 Abs. 2 BGB oder § 254 BGB bemüht. Der VI. Zivilsenat greift – m.E. konsequent – auf den Begriff der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zurück. Damit trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast. Ob davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast auch in einem solchen Fall mit der Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung genügt, erscheint mir zweifelhaft. Denn eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die von einem Unternehmer abgerechneten und vom geschädigten Auftraggeber bezahlten Beträge bei fehlender Preisvereinbarung der üblichen Vergütung entsprechen, dürfte man kaum annehmen können.