I. Grundsätzliches
Einfacher ist die Bestimmung des "erforderlichen Geldbetrags" bei der fiktiven Schadensabrechnung – jedenfalls im Ausgangspunkt. Tatsächlich angefallene Kosten spielen hier keine Rolle. Der Geschädigte disponiert vielmehr dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer rein objektiven Grundlage zufriedengibt. Er ist nicht gehalten, zu von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Maßnahmen vorzutragen. Der Geschädigte hat dabei grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz seiner in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten. Er darf seiner Schadensberechnung deshalb im Grundsatz insbesondere auch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings ist es dem Schädiger unter Umständen möglich, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt zu verweisen. Voraussetzungen einer solchen Verweisung sind: Der Schädiger legt dar und beweist ggf., dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Und im Falle eines Verweises auf eine "freie" Werkstatt: Der Geschädigte zeigt keine Umstände auf, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Auch insoweit liegt die Beweislast nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats im Übrigen beim Schädiger. Legt der Geschädigte im Rahmen der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast Umstände dar, die zur Unzumutbarkeit führen, so hat der Schädiger zu beweisen, dass sie nicht gegeben sind. Begründet wird dies vom VI. Zivilsenat mit § 254 Abs. 2 BGB.
II. Neues aus der Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung
Was gibt es Neues zum erforderlichen Geldbetrag in Bezug auf die fiktive Schadensabrechnung?
1. Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13
"Mischen impossible" – das ist die Quintessenz eines Urteils des VI. Zivilsenats von Dezember 2013. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der beklagte Haftpflichtversicherer dem Kläger den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden voll zu ersetzen. Der Kläger holte ein Schadensgutachten ein. Danach betrugen die Reparaturkosten netto 7.014,05 EUR, die Umsatzsteuer folglich 1.332,67 EUR, die Brutto-Reparaturkosten mithin 8.346,72 EUR. Der Kläger ließ sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens nun sach- und fachgerecht instand setzen. Der Reparaturbetrieb verlangte von ihm aber nur 7.492,22 EUR brutto, also einen Nettobetrag von 6.295,98 EUR zzgl. 1.196,24 EUR Umsatzsteuer. Das Problem des Klägers: Hätte er – was nach der Rechtsprechung des Senats ja zulässig gewesen wäre – nichts zu den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vorgetragen und rein fiktiv abgerechnet, dann hätte er zwar den höheren Nettobetrag von 7.014,05 EUR bekommen, wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB aber nicht die Umsatzsteuer. Hätte er rein konkret abgerechnet, so hätte er zwar nur den niedrigeren Nettobetrag von 6.295,98 EUR erhalten, dazu aber die Umsatzsteuer von 1.196,24 EUR. Denn diese war ja angefallen. Der Kläger entschied sich für ein Mischmodell: Er rechnete den Betrag von 7.014,05 EUR fiktiv ab und zusätzlich konkret die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer von 1.196,24 EUR. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB stand dem ja nicht entgegen.
Der VI. Zivilsenat erteilte diesem Mischmodell eine Absage. Die Klage sei – so der Senat – nicht schlüssig, soweit mehr als 7.492,22 EUR verlangt würden. Denn hier habe der Kläger ja selbst vorgetragen, dass es eine technisch gleichwertige, ihm zumutbare Reparaturmöglichkeit gab, die weniger als die vom Sachverständigen angesetzten Kosten verursachte. Damit war die Grundlage für die fiktive Abrechnung des Nettobetrags aus dem Gutachten aber entfallen. Der Geschädigte hatte die im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung dem Schädiger zugewiesene Aufgabe also gleich miterledigt. Wie es freilich gewesen wäre, wenn der Geschädigte vorgetragen hätte, bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur habe es sich nicht um eine sach- und fachgerechte Vollreparatur gehandelt, hat der Senat damit nicht gesagt. Jedenfalls die in der vorliegenden Entscheidung herangezogene Begründung griffe dann nicht mehr.