Die Beamten des Polizeidienstes haben gem. § 163 Abs. 1 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen Straftaten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Ureigenste Aufgabe der Polizei ist dabei, die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität zu ergreifen (§ 163b Abs. 1 S. 1 StPO), die Vernehmung des Beschuldigten sowie die Vernehmung von Zeugen (§ 163 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Strafverfolgungsorgane wenden sich in der Regel – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – zunächst an den Halter, in der Regel unmittelbar nach Kenntnis von verfolgbaren Straftaten. Um einem drohenden Beweisverlust vorzubeugen, z.B. wenn es sich um eine Trunkenheitsfahrt handelt, bei der die Blutalkoholkonzentration ermittelt werden muss, fährt die Polizei regelmäßig umgehend zur Halteranschrift. Es wird ermittelt, ob der Halter als Fahrer in Betracht kommt. Es kann natürlich nicht von der Haltereigenschaft auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden. Wenn das Fahrzeug an der Anschrift des Halters geparkt ist, prüft die Polizei, ob die Motorhaube noch warm ist.
I. Befragung des Tatverdächtigen
Läuft der Fahrer der Polizei zufällig in die Arme und wird er vom Polizisten gefragt, ob nicht er das Fahrzeug gesteuert habe, "die Ähnlichkeit mit der Personenbeschreibung sei verblüffend", so greift – über die grundsätzlich fehlende Aussagepflicht gegenüber der Polizei hinaus – das gesetzliche Schweigerecht ein (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Beschuldigte, zu dem er bei einem geäußerten Tatverdacht des Polizisten wird, muss weder zum Tatvorwurf Stellung nehmen noch in der Folge polizeilichen Vorladungen Folge leisten. Von der Polizei ist der Beschuldigte vor seiner ersten Vernehmung über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot. Nur selten wird dabei korrekt und der Vorschrift des § 136 Abs. 1 StPO entsprechend belehrt, was später von den meisten Polizeibeamten bestritten wird. Eine so genannte Spontanäußerung, die der nicht belehrte Beschuldigte von sich aus spontan macht und die nicht als Antwort auf eine Frage, als Vorwegnahme einer entsprechenden Frage oder nur als Reaktion auf eine Vernehmung oder Befragung angesehen werden kann, ist dagegen verwertbar.
II. Ergreifungsdurchsuchung beim Verdächtigen
Zur Ermittlung des Fahrzeugführers (Ergreifungsdurchsuchung) dürfen gem. § 102 StPO Durchsuchungsbeschlüsse angeordnet werden. Richtet sich die Durchsuchung gegen den, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann die Durchsuchung nicht nur durch den Richter, sondern bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG), d.h. die Polizei, angeordnet werden. Damit das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung zulässig ist, muss die Vermutung begründbar sein, dass der Verdächtige in der Wohnung ergriffen werden kann. Befindet sich der Täter, gegen den sich ein Trunkenheitsverfahren richtet, nach den Feststellungen der Polizeibeamten in seiner Wohnung, darf diese durchsucht werden. Gefahr im Verzug ist gegeben, damit er zum Zwecke der Blutprobenentnahme einem Arzt zugeführt werden kann.
III. Zeugenbefragungen
Erscheinen die Strafverfolgungsorgane bei dem Halter zu Hause und wird der Halter und Fahrer beim Türöffnen angetroffen, so prüfen die Beamten, ob er der Fahrzeugführer ist. Da Zeugen ihre eigenen Familienmitglieder kennen, genauso wie Mitarbeiter in Familien- und mittelständischen Unternehmen, stellt sich die Frage, ob befragte Zeugen den Polizisten wahrheitsgemäß antworten müssen. Ein anderer Ermittlungsansatz ist das amtliche Kennzeichen des benutzten Fahrzeugs, mit dem die Straftat begangen worden sein soll. Die auf der Hand liegende Frage ist, ob das Fahrzeug einem bestimmten Familienmitglied oder – bei Firmenfahrzeugen – Mitarbeiter fest überlassen ist oder – falls nicht – welcher Mitarbeiter das Fahrzeug regelmäßig nutzt.
1. Fehlende Aussagepflicht gegenüber der Polizei
Mitarbeiter, ob als Zeugen oder als Beschuldigte, sind nicht verpflichtet, gegenüber den polizeilichen Ermittlungsbeamten auszusagen. Die Polizei hat mangels gesetzlicher Grundlage keine Zwangsmittel, um eine Aussage zu erzwingen. Den Polizeibeamten gegenüber dürfen ohne jede Begründung jegliche Angaben verweigert werden ("Ich möchte dazu nichts sagen").
2. Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht gem. §§ 52 Abs. 1, 55 StPO
Handelt es sich bei den von der Polizei unter der Halteranschrift befragten Personen um solche nach § 52 Abs. 1 StPO, steht ihnen – über die grundsätzlich fehlende Aussagepflicht gegenüber der Polizei hinaus – ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Den Ehegatten, Verlobten, Lebenspartner oder Verwandten muss niemand belas...