I. Festsetzbarkeit der Privatgutachtenkosten
Ob die von einer Haftpflichtversicherung einer nicht am Rechtsstreit beteiligten Partei aufgewandten Privatgutachtenkosten der Kostenfestsetzung unterliegen, ist in Rspr. und Literatur umstritten.
Nach einer Auffassung ist die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gutachten nicht von der Prozesspartei selbst – hier also der Bekl. –, sondern von deren Haftpflichtversicherung eingeholt und bezahlt worden ist (OLG Stuttgart JurBüro 1985, 122; OLG Koblenz JurBüro 1992, 746 = Rpfleger 1992, 129; OLG München AnwBl. 1987, 97 = JurBüro 1987, 427; OLG Düsseldorf Rpfleger 1973, 316 = VersR 1973, 863; LG Hamburg NJW 1991, 3156 für Anwaltskosten; Baumbach/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 91 Rn 269; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91 Rn 15; Schwenker, IBR 2014, 644; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Kostenfestsetzung, 22. Aufl., Rn B 307; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 5. Aufl., "Privatgutachten" Nr. 2.2.3; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 13 "Versicherungsgesellschaft"). Dies wird u.a. damit begründet, dem Prozessgegner solle es nicht zum Vorteil gereichen, dass die am Rechtsstreit nicht beteiligte Versicherung Aufwendungen gehabt hat, die – falls sie Prozesspartei gewesen wäre – vom Prozessgegner zu erstatten wären. Ferner wird auf die Regelung in Nr. 25.5 ARB 2007 verwiesen, wonach der VN seiner Privathaftpflichtversicherung die Führung des Rechtsstreits zu überlassen hat. Dies führe dazu, dass die Versicherung den Prozessbevollmächtigten im Namen ihres VN beauftragt, dem der VN Vollmacht zu erteilen, den er zu informieren und dem er die erforderlichen Unterlagen zu überlassen hat. Das OLG Karlsruhe OLGR 2002, 230 verweist schließlich auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation.
Nach der Gegenmeinung können die Privatgutachtenkosten in einem solchen Fall nur dann festgesetzt werden, wenn die Haftpflichtversicherung jedenfalls auch Partei des Rechtsstreits gewesen ist, was hier jedoch nicht der Fall war (OLG Karlsruhe JurBüro 1980, 21 = VersR 1980, 337; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 732; OLG Köln RVGreport 2015, 70 (Hansens) = JurBüro 2015, 32, LG Tübingen JurBüro 1986, 439 = AnwBl. 1985, 647; Hansens, RVGreport 2011, 287, 288, Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn 13 "Privatgutachten" unter Hinweis auf Hansens, RVGreport 2011, 287). Das OLG Köln hat sich hier der letztgenannten Auffassung angeschlossen.
Die interessante Streitfrage, die in der Praxis recht häufig vorkommt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Das OLG Köln hatte zwar seinerzeit gegen seinen Beschl. v. 11.6.2014, RVGreport 2015, 70, die Rechtsbeschwerde zugelassen, die beim BGH unter dem Az. VI ZB 44/14 auch eingelegt wurde. Die Rechtsbeschwerde ist aber später wieder zurückgenommen worden. In seiner neuerlichen Entscheidung vom 11.1.2016 hat das OLG Köln wiederum die Rechtsbeschwerde zugelassen, die derzeit unter dem Az. VI ZB 8/16 auch eingelegt ist. Es bleibt zu hoffen, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage diesmal vom BGH entschieden wird.
II. Auswirkungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 86 VVG
Steht dem VN ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den VR gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG über, soweit der VR den Schaden ersetzt. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Dem Bekl. als VN steht aufgrund der rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung des OLG Köln ein Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Kl. zu. Die Berufshaftpflichtversicherung des Bekl. hat die dem Privatgutachter Prof. Dr. M.-V. entstandene Vergütung auch gezahlt. Zu den gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den VR übergehenden Ansprüchen gehören auch materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche (siehe BGH RVGreport 2014, 29 [Hansens] = AGS 2014, 90).
Somit hat die Berufshaftpflichtversicherung des Bekl. den Rechtsstreit letztlich im Namen des VN auf eigene Kosten geführt. Dies betrifft im Übrigen nicht nur die verfahrensgegenständlichen Privatgutachtenkosten, sondern auch die Anwaltskosten des Bekl., sofern die Versicherung auch diese an die Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. In diesem Fall hätte die Rechtspflegerin an sich auch die Anwaltskosten des Bekl. wegen des dann erfolgten Forderungsübergangs nicht festsetzen dürfen.
III. Der Ausweg
Dies führt jedoch nicht dazu, dass die unterlegene Kl. praktisch keine Kosten zu erstatten hat. Die Berufshaftpflichtversicherung hätte vielmehr ihren VN – den Bekl. – ermächtigen müssen, den auf sie gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangenen Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Eine solche Geltendmachung in zulässiger Prozessstandschaft steht für die Zwecke der Kostenfestsetzung der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch den materiellen Rechtsinhaber gleich (siehe OLG Karlsruhe JurBüro 1986, 1087).
Folglich hätte der Prozessbevollmächtigte des Bekl. im Kostenfestsetzungsverfahren eine entsprechende Erk...