Automatisiertes Fahren
Umsetzung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr
Die Bundesregierung hat am 13.4.2016 den Gesetzentwurf zur Umsetzung des geänderten Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr beschlossen. Damit soll Rechtssicherheit für den Einsatz automatisierter Fahrsysteme geschaffen werden. Die Systeme müssen den technischen Regelungen der UNECE entsprechen und so gestaltet sein, dass sie durch den Fahrer übersteuert bzw. abgeschaltet werden können. Auf internationaler Ebene setzt sich das Bundesverkehrsministerium für weitere Änderungen des Wiener Übereinkommens ein. So soll die Begriffsbestimmung des "Fahrers" so erweitert werden, dass ihm künftig automatisierte Systeme mit voller Kontrolle über ein Fahrzeug gleichgestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des BMVI Nr. 44/2016 v. 14.4.2016
Elektromobilität
Installation von Ladeanschlüssen für E-Autos in Garagen oder an Stellplätzen
Die Justizminister Bayerns und Sachsens wollen sich gemeinsam für Gesetzesänderungen zur Förderung der Elektromobilität einsetzen. Mietern und Wohnungsinhabern in Gemeinschaftsanlagen soll die Installation eines Ladeanschlusses für E-Autos in Garagen oder an Stellplätzen erleichtert werden. Um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, sei es erforderlich, dass auch private Kfz-Stellplätze mit Lademöglichkeiten ausgestattet werden.
Quelle: www.heise.de mit Hinweis auf die Deutsche Presse-Agentur
Versicherungsaufsichtsrecht
Am 21.4.2016 sind zahlreiche die Geschäftstätigkeit von Versicherungen betreffende Verordnungen des Bundesfinanzministeriums vom 18.4.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
Am 22.4.2016 ist die Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV) v. 18.4.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 780). Sie enthält in Kapitel 1 Vorschriften über die Methoden zur Berechnung von Prämien und Rückstellungen. Kapitel 2 regelt den Tarifwechsel, Kapitel 3 die Prämienanpassung und Kapitel 4 die Altersrückstellung. Kapitel 5 enthält schließlich Bestimmungen über Mitteilungspflichten und Ordnungswidrigkeiten und Kapitel 6 die Schlussvorschriften.
Versicherungsvergütungsverordnung (VersVergV)
Am 22.4.2106 ist ferner die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV) in Kraft getreten (BGBl I. S. 763).
Verordnungen im Bereich der Lebensversicherung und Altersvorsorge
Zu den am 21.4.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Vorschriften vom 18.4.2016 zählen ferner im Bereich der Lebensversicherung und Altersvorsorge die Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV), BGBl I S. 842, die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV), BGBl I S. 769, die Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV), BGBl I S. 828, und die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung – MindZV), BGBl I S. 831.
Weitere versicherungsaufsichtsrechtliche Verordnungen
Schließlich hat das BMF am 18.4.2016 noch folgende weitere versicherungsaufsichtsrechtliche Verordnungen erlassen: Die Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV), BGBl I S. 767, die Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars (Aktuarverordnung – AktuarV), BGBl I S. 776, die Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV), BGBl I. S. 793, die Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung – KapAusstV), BGBl I S. 795, sowie die Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer (Finanzrückversicherungsverordnung – FinRVV, BGBl I S. 838).
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht München I
zfs 5/2016, S. 242