" … Die von dem Kl. insofern gestellte Rechnung für die Anwaltskosten v. 15.10.2015 über insg. 805,87 EUR war gerechtfertigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen hebt sich die anwaltliche Tätigkeit in dem zu entscheidenden Falls aus dem üblichen Rahmen der sog. Schwellengebühr hervor, da nach den Bestimmungskriterien in zweifacher Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit anzunehmen sind. Das eine ergibt sich aus der anwaltlichen Tätigkeit an sich, die vom Umfang her als überdurchschnittlich anzusehen ist. Zum anderen ergibt sich dies aus der Bedeutung der Angelegenheit für den Zedenten, bei dem man davon auszugehen hat, dass die Angelegenheit für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatte. Dem folgt das Gericht aufgrund der entsprechenden Darlegungen des Kl. zu den von ihm durchgeführten unfangreichen Prüfungen der verschiedenartigen potentiellen Ansprüche des Zedenten aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis einerseits und andererseits angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Zedenten und dem sich daraus ergebenden Stellenwert der Arbeit des Kl. für den Zedenten."
Somit ist die vom Kl. in Ansatz gebrachte 1,8 Geschäftsgebühr als angemessen anzusehen. Bei einem Gegenstandswert bis zu 6.000 EUR (dem entspricht der der Rechnung des Kl. zugrunde gelegte Gegenstandswert von 5.492,94 EUR) beträgt eine Gebühr 354 EUR. Eine 1,8 Gebühr ergibt 637,20 EUR plus der Aktenversendungspauschale des Landkreises G, dem Kl. in Rechnung gestellt i.H.v. 12 EUR, und der Pauschalen für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen sowie für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten entsprechend VV RVG Nr. 7002 und 7000 von 20 EUR bzw. 8 EUR ergibt sich ein Nettobetrag von 677,20 EUR und inkl. Umsatzsteuer ein Bruttobetrag von 805,87 EUR. Darauf hat die Bekl. 595,23 bezahlt, so dass noch der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag von 210,64 EUR zur Zahlung offen steht.
Mit Ablauf der seitens des Kl. in seinem Schreiben v. 27.10.2015 gesetzten Frist, auch den restlichen Teil des Anwaltshonorars bis zum 15.11.2015 zu bezahlen, geriet die Bekl. gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug und hat die gesetzlichen Verzugszinsen, deren Höhe sich aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt, an den Kläger ab dem 16.11.2015 zu bezahlen. … “
Mitgeteilt von RA Horst Münch, Oppach