Am 26.9.2014 fuhr in Z das bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug auf den Pkw des Herrn O. auf. Es kam zum Totalschaden am Fahrzeug von Herrn O, der außerdem durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitt.
Am 29.9.2014 beauftragte Herr O Rechtsanwalt M mit der außergerichtlichen Vertretung in der Verkehrsunfallsache. Auftragsgemäß hat Rechtsanwalt M gegen die beklagte Haftpflichtversicherung Ansprüche wegen des Sachschadens und – wegen der Verletzung des Mandanten – einen Verdienstausfallschaden und Schmerzensgeld geltend gemacht. Hierbei hat Rechtsanwalt M Arztberichte ausgewertet, einen Fragebogen der Bundesknappschaft ausgefüllt und mit dem Mandanten mehrere Besprechungen aufgrund der verzögerten Regulierung des Unfallschadens und zur Auswertung der Arztberichte geführt. Aufgrund der Einwände der Bekl. hat der Rechtsanwalt mehrere Rücksprachen mit der von Herrn O beauftragten Werkstatt geführt. Außerdem hat Rechtsanwalt M mit dem Vermieter des Mietwagens korrespondiert und – ebenfalls wegen der Einwände der Bekl. – mit dem Abschleppunternehmen. Schließlich hat der Anwalt auch die polizeiliche Unfallakte ausgewertet. In einem Anspruchsschreiben hat Rechtsanwalt M dann die Ansprüche des Herrn O geltend gemacht. Eine Haftungsquote der Haftpflichtversicherung des Gegners i.H.v.100 % war unstreitig.
Nachdem die beklagte Haftpflichtversicherung eine Restforderung von 264,78 EUR nicht reguliert hatte, hat der Anwalt diese mit Schreiben v. 11.8.2015 zur Zahlung aufgeführt und unter dem 3.9.2015 nochmals erinnert. Nachdem die Angelegenheit dann am 23.9.2015 erledigt war, rechnete Rechtsanwalt M seine Tätigkeit am 15.10.2015 wie folgt ab:
1. |
1,8 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (Wert: 5.492,94 EUR) |
637,20 EUR |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
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3. |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG |
8,00 EUR |
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4. |
Aktenversendungspauschale |
12,00 EUR |
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Zwischensumme |
677,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
128,67 EUR |
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Summe |
805,87 EUR |
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Hiervon zahlte die Bekl. einen Teilbetrag in Höhe von 595,23 EUR.
Seinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages hat Herr O an Rechtsanwalt M abgetreten. Dieser hat vor dem AG Zittau den Restbetrag von 210,64 EUR gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung eingeklagt. Das AG Zittau hat nach Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen der Klage in vollem Umfang stattgegeben.