" … II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet."
Dem Kl. steht aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziff. A.2.3.2 und/oder A.2.3.3 AKB gegen die Bekl. ein Anspruch auf Leistung der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes (A.2.7.1 AKB) und unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 EUR, mithin 4.900 EUR zu. Der Kl. erlitt unstreitig mit dem versicherten Fahrzeug im versicherten Zeitraum einen Unfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt wurde. Ein Unfall erfordert ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Nach der Rspr. des BGH (NJW 1997, 3027) schließt willentliches Handeln das Vorliegen eines Unfalls in dem oben mitgeteilten Sinne nicht aus. Hier war das Fahrzeug rundum verbeult, wie auf den Fotos zum von der Bekl. eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlich ist. Auch hat der Sachverständige die Schäden in dem Gutachten im Einzelnen beschrieben. Da bereits der Versicherungsfall “Unfall' vorliegt, bedarf es keines Nachweises, dass die Beschädigungen am Fahrzeug mutwillig oder böswillig herbeigeführt worden sind (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 149).
Den VR trifft die Beweislast, dass der VN oder einer seiner Repräsentanten den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, in vollem Umfang (BGH a.a.O.). Eine Beweismaßabsenkung kommt hier nicht in Betracht, da auch der Kl. den Vollbeweis für das Eintreten eines Versicherungsfalls zu erbringen hat. Denn es bedarf im Falle der Zerstörung oder Beschädigung eines Kfz von vornherein einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann (BGH a.a.O.). Die von der Bekl. vorgetragenen Indizien reichen zum Beweis der Leistungsfreiheit nach § 81 VVG nicht aus. Allein die für eine derartige Beschädigung benötigte Zeit und die bei einer solchen Beschädigung in einem Wohngebiet entstehende Lautstärke genügt nicht zum Beweis, dass der Kl. oder ein von ihm Beauftragter vorsätzlich den Schaden selbst herbeigeführt hat. Denn auch eine dritte Person mag diese Risiken bei hinreichender Motivation zur Tat in Kauf genommen haben. Soweit hinsichtlich der Person des Zeugen E die von der Bekl. mitgeteilten Verdachtsmomente bestehen sollten, entfaltet diese Tatsache keinerlei Indizwirkung zu Lasten des Kl.
Der Kl. ist als VN gem. Ziff. F.2 AKB anspruchsberechtigt. Nach der dortigen Bestimmung stehen dem VN die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen zu. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kl. Eigentümer des versicherten Kfz ist oder nicht. … “
zfs 5/2017, S. 279