Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden vgl. BGH zfs 2012, 195 m. Anm. Diehl; OLG Düsseldorf zfs 2015, 514 m. Anm. Diehl.
Zum wiederholten Male weist der BGH auf eine Fehlerquelle für die Heranziehung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen hin. Bei einem Auffahrunfall sind in zeitlicher und ursächlicher Hinsicht das Kerngeschehen – der Sekundenbruchteil des Auffahrvorgangs – und das davor liegende Fahrtgeschehen zu unterscheiden, das für den punktuellen Auffahrvorgang ursächlich geworden sein kann. Die isolierte Betrachtung allein des Kerngeschehens – ohne Einbeziehung der "Vorgeschichte" – verfehlt die Zuordnung der Gesamtschau unter dem Blickwinkel der Zusammenfassung in einem Erfahrungssatz, der als Anscheinsbeweis formuliert wird.
Da nur die Bewertung des Gesamtgeschehens, bestehend aus Kerngeschehen und auf dieses einwirkende vorausgehende Geschehen, die Beurteilung einer Typizität für Ursächlichkeit und Verschulden der Schadenszufügung ergeben kann (vgl. BGH VersR 2012, 248; vgl. auch E. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl., Rn 326 und 328), können aus dem "Vorgeschehen" für die Schadenszufügung ursächliche Umstände herrühren, die die Typizität des Kerngeschehens ausräumen und damit zur Verneinung einer Anscheinsbeweissituation führen. Solche die Annahme einer Anscheinsbeweissituation ausräumende Sonderumstände sind:
- Vorliegen lediglich einer Teilüberdeckung von Front und Heck sowie Kollision nur mit dem Seiten- und Heckbereich des vorausfahrenden Fahrzeugs spricht bei mehrspurigen Fahrbahnen gegen eine Typizität des Unfallgeschehens (vgl. KG MDR 2001, 808; KG NZV 2010, 468)
- Unklarheit, ob der Vordermann zurückgerollt oder zurückgefahren ist (OLG Köln NJW-RR 1986, 773; OLG Hamm zfs 2001, 355)
- Mögliches starkes Abbremsen des Vordermanns ohne zwingenden Grund (vgl. OLG Köln 1995, 577)
- Schneiden der Fahrspur des Hintermannes durch fehlerhaften Spurwechsel, Bremswegverkürzung durch Auffahren des Vordermanns auf ein Hindernis (vgl. BGH NJW 1987, 1075), der Ausfall der Bremsleuchten beim Vordermann und das Abwürgen des Motors (vgl. OLG München SP 2014, 293).
Vgl. auch Doukoff, Grundlagen des Anscheinsbeweises, 35. VGT, 295, 299.
Dieser umfangreiche Katalog von besonderen Umständen im "Vorgeschehen", der dem Gesamtgeschehen die Typizität nehmen kann, macht die Bedeutung der Gesamtschau einsichtig.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 5/2017, S. 258 - 260