I. Die Pflicht des Beamten zum Schadensersatz nach pflichtwidrigem Verhalten ist für Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht, für Bundesbeamte in § 75 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt.
Nach § 48 BeamtStG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht (vgl. dazu Art. 78 BayBeamtenG, § 59 LandesbeamtenG BW, § 72 LandesbeamtenG Berlin, § 60 BeamtenG für das Land Brandenburg, § 51 Bremisches BeamtenG, § 52 Hamburgisches BeamtenG, § 56 Hessisches BeamtenG, § 52 LandesbeamtenG MV, § 51 NdsBeamtenG, § 80 LandesbeamtenG NRW, § 60 LandesbeamtenG Rheinl.-Pfalz, § 65 SaarlBeamtenG, § 56 BeamtenG des Landes Sachsen-Anhalt, § 97 Sächsisches BeamtenG, § 51 LandesbeamtenG Schlesw.-Holst., § 46 Thüringer BeamtenG), in dem u.a. unter Hinweis auf die Ansprüche nach § 48 BeamtStG Haftung, Verjährung, Anspruchsübergang geregelt sind, haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner. Es ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht (BVerwG Urt. v. 2.2.2017 – BVerwG 2 C 22.16). § 48 BeamtStG sieht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor. Ein Ermessensspielraum ist dem Dienstherrn insoweit nicht eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 2.2.2017 – 2 C 22.16; VG Koblenz, Urt. v. 2.12.2016 – 5 K 684/16.KO). Im Rahmen des Bundesbeamtengesetzes gilt § 75 BBG.
II. Zu den Länderregelungen vgl. exemplarisch § 80 LBG NRW (Pflicht zum Schadensersatz):
"(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einer oder einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch der oder des Dritten dieser oder diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird."
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.“
Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 78 BayBeamtenG; § 72 LandesbeamtenG Berlin; § 60 BeamtenG für das Land Brandenburg; § 56 Hessisches BeamtenG; § 65 SaarlBeamtenG; § 97 Sächsisches BeamtenG. Teilweise wird bzgl. der Verjährung auf das BGB verwiesen: vgl. § 59 LandesbeamtenG BW; § 51 Bremisches BeamtenG; § 52 Hamburgisches BeamtenG; § 52 LandesbeamtenG MV; § 51 NdsBeamtenG; § 60 LandesbeamtenG Rheinl.-Pfalz; § 56 BeamtenG des Landes Sachsen-Anhalt; § 51 LandesbeamtenG Schlesw.-Holst.; § 46 Thüringer BeamtenG.
III. § 75 BBG (Pflicht zum Schadensersatz) lautet:
"(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrge nommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch."
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.“
IV. Aktuelle Fälle zur Schadensersatzpflicht des Beamten im Zusammenhang mit dem Führen eines Dienstfahrzeugs:
1. Die vorstehende Entscheidung des VG Münster (Urt. v. 5.9.2016 – 4 K 1534/15) stellt fest, dass bei Inanspruchnahme des Sonderwegerechts für Polizeifahrzeuge (vgl. §§ 35, 38 StVO) nach einem Verkehrsunfall auf der Grundlage des § 48 BeamtStG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht ein Regress in Frage kommen kann.
2. Betankt ein Beamter ein Diesel-Dienstfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff, so hat er grob fahrlässig gehandelt und der Dienstherr hat gegen diesen Beamten einen Schadensersatzanspruch. Dem Beamten muss nämlich bewusst sein, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein (BVerwG, Urt. v. 2.2.2017 – 2 C 22.16, zfs 2017, 296 [in diesem Heft]). Er hat damit beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und jedem hätten einleuchten müssen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, zur Abwendung einer Falschbetankung eines Dienstfahrze...