[3] "… II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 EUR."
[4] 1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziff. 2 beläuft sich auf 14.950,40 EUR.
[5] Insoweit hat schon das BG – das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist – zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 EUR x 365 : 2 = 18.688 EUR) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % zu ermitteln ist.
[6] Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gem. §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint). Insoweit geht die obergerichtliche Rspr. zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem BG auch OLG Hamm VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.
[7] 2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 beträgt 3.737,60 EUR.
[8] a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senat VersR 2004, 1197 unter II 2 a, juris Rn 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).
[9] Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senat VersR 2012, 76 Rn 1).
[10] Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des VR heranzuziehen, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des VN am Fortbestand des Vertrages bestimmen.
[11] Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier vereinbarten Krankentagegeld von täglich 102,40 EUR und einer Bezugsdauer von sechs Monaten (s. dazu unter Ziffer 1) ein Betrag von 18.688 EUR (102,40 EUR x 365 : 2).
[12] b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe angesetzt werden.
[13] Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gem. §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senat VersR 2012, 76 Rn 2).
[14] Das gilt auch für die Krankentagegeldversicherung. Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kl. die Leistungsverpflichtung des VR ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, mithin eine Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20 % des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs genannten Betrag von 3.737,60 EUR. … “
zfs 5/2017, S. 284 - 285