Seinerzeit wollte die Geschädigte den Unfallschaden an ihrem Porsche fiktiv und zwar – wie üblich – auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Porsche-Werkstatt nach Sachverständigengutachten abrechnen, während der Versicherer des Schadenverursachers – wie in jener Zeit ebenfalls üblich – nur bereit war, die von der Dekra kalkulierten, mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze unter Mitberücksichtigung der Fachwerkstätten abzurechnen, die niedriger waren und eine Differenz von 2.688,22 EUR ausmachten.
a) LG Hagen
Das Amtsgericht gab der Klage statt und auf die Berufung des Versicherers wies das LG Hagen sie ab. Es begründete die Abweisung damit, dass eine ordnungsgemäße Reparatur auch außerhalb einer Vertragswerkstatt möglich sei und kein höherer Minderwert verbleibe. Ferner handele es sich bei dem beschädigten Wagen "nicht um ein junges oder stets in Vertragswerkstätten gewartetes Fahrzeug". Das seien die Gründe dafür, dass sich die Klägerin "auf den wirtschaftlich günstigeren Weg der Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt – die keinesfalls unbedingt eine sogenannte freie Werkstatt sein muss – verweisen lassen (müsse)".
Mit dieser Entscheidung wurde die "Verweisungsthematik" wohl zum ersten Mal kommuniziert, aber es bleibt offen, warum das LG Hagen überhaupt ausführte, dass sich die Klägerin auf die Reparatur in einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen müsse, denn der beklagte Versicherer hatte gar nicht auf eine günstigere Werkstatt verwiesen, sondern nur behauptet, die Klägerin müsse die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze unter Einbeziehung der Fachwerkstätten akzeptieren, die die Dekra in der Region der Klägerin für sie ermittelt hatte. Dieser Vortrag ergab sich eindeutig aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, denn dort ist an keiner Stelle davon die Rede, dass der Versicherer an irgendeine konkrete Werkstatt verwiesen hätte. Wörtlich heißt es stattdessen im Tatbestand der Entscheidung des LG Hagen, die bisher leider nicht veröffentlicht wurde:
"Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigte, vertreten die Beklagten nicht die Ansicht, die Klägerin könne nur nach den durchschnittlichen Stundensätzen einer freien, nicht vertragsgebundenen Fachwerkstatt abrechnen, sondern sie meinen, die Klägerin müsse sich auf die von der Dekra für den betreffenden Zeitraum ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze verweisen (Hervorhebung des Verfassers) lassen, die – wie unbestritten ist – unter Einbeziehung aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region ermittelt worden seien".
Es wurde also nicht über konkrete Werkstätten diskutiert, sondern nur über die Höhe der Stundenverrechnungssätze, nämlich ob die Klägerin die niedrigeren Stundenverrechnungssätze von freien Werkstätten oder die höheren durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze unter Einbeziehung von Vertragswerkstätten akzeptieren müsse. Die Klägerin wurde daher gerade nicht an eine konkrete Werkstatt verwiesen und der Tatbestand des Urteils macht deutlich, in welchem Sinn das LG Hagen den Begriff "verweisen" gebrauchen wollte, nämlich im Sinne des beklagten Versicherers, also dahin, dass "(sich) die Klägerin … auf die von der Dekra für den betreffenden Zeitraum ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze verweisen lassen (müsse) … ".
Das LG Hagen war nicht der Ansicht, dass der Versicherer dem Geschädigten eine konkrete Werkstatt benennen müsse, denn dann hätte es die Berufung zurückgewiesen, weil eine Verweisung ja unstreitig nicht erfolgt war. Sie gründet sich nicht auf dem Vortrag der Parteien. Gemeint war die Verweisung auf niedrigere Stundenverrechnungssätze.
Zur Rechtsfortbildung ließ das LG Hagen aber die Revision zu und die Klägerin legte sie ein.
b) BGH-Urteil (Porsche-Entscheidung)
Der BGH hob das Urteil des LG Hagen auf und wies die Berufung des Versicherers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück.
Nach Ansicht des BGH habe das Amtsgericht im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu Recht die Stundenverrechnungssätze der Porsche-Werkstatt zugrunde gelegt, weil ein Geschädigter seinen Kfz-Schaden fiktiv auf Basis der Lohnkosten abrechnen dürfe, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet werden würden. Damit bestätigte der BGH die seinerzeit herrschende Meinung.
Mit dieser Begründung hätte sich der BGH begnügen und die Berufung zurückweisen können, aber er führte ergänzend aus, dass er dem Berufungsgericht in seiner Auffassung beitrete, "dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss". Doch habe das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verweisung gar nicht festgestellt. Dieser kleine Satz des BGH sollte sich in der Folge verselbstständigen und später einmal g...