Der BGH hob das Urteil des LG Hagen auf und wies die Berufung des Versicherers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück.
Nach Ansicht des BGH habe das Amtsgericht im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu Recht die Stundenverrechnungssätze der Porsche-Werkstatt zugrunde gelegt, weil ein Geschädigter seinen Kfz-Schaden fiktiv auf Basis der Lohnkosten abrechnen dürfe, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet werden würden. Damit bestätigte der BGH die seinerzeit herrschende Meinung.
Mit dieser Begründung hätte sich der BGH begnügen und die Berufung zurückweisen können, aber er führte ergänzend aus, dass er dem Berufungsgericht in seiner Auffassung beitrete, "dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss". Doch habe das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verweisung gar nicht festgestellt. Dieser kleine Satz des BGH sollte sich in der Folge verselbstständigen und später einmal größte Bedeutung erlangen. Seine Berechtigung muss aber bezweifelt werden.
Zu Recht wies der BGH zwar darauf hin, dass das Berufungsgericht keine Verweisung an eine konkrete Werkstatt festgestellt hat, was aber auch nicht in seiner Absicht lag, denn es hatte die Klage nur deshalb abgewiesen, weil es die Kriterien, nach denen die Geschädigte die von der Dekra ermittelten niedrigeren Stundenverrechnungssätze akzeptieren müsse, als gegeben ansah. Nach Ansicht des Berufungsgerichts müsse sich die Klägerin auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen. Der BGH hat den Begriff "verweisen" aber aufgegriffen und abweichend dahin interpretiert, dass der Versicherer dem Geschädigten eine konkrete Werkstatt benennen könne, deren Konditionen der Geschädigte dann akzeptieren müsse, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Das LG Hagen wollte mit "verweisen" indessen nur zum Ausdruck bringen, dass die Geschädigte die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze akzeptieren müsse und dafür hatte es auch die tatsächlichen Voraussetzungen festgestellt und im Tatbestand den entsprechenden Vortrag des Versicherers sogar explizit wiedergegeben. Nur auf die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze bezog sich sein Hinweis, die Klägerin müsse sich "verweisen" lassen. Dafür spricht schon, dass in der damaligen Zeit eine Verweisung an konkrete Werkstätten völlig unbekannt war und von den Versicherern auch nicht praktiziert wurde.
Der abweichenden Argumentation des BGH fehlt daher die Grundlage im Vortrag der Parteien. Seine weiteren, im Sinne der Klägerin formulierten Ausführungen, dass sie sich nicht auf "abstrakte Möglichkeiten in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen (müsse)" und "die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative … erfordern würde", wurden von der Versicherungswirtschaft später aber zum eigenen Vorteil umgesetzt und die Umsetzung veränderte nachhaltig deren gesamte Regulierungspraxis und letztlich auch die Rechtslage.