[8] "… Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Kl. mit den Erwägungen des BG zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche verneint werden kann. Die fragliche Abtretungsklausel ist gem. § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden."
[9] 1. Zutreffend ist die Annahme des BG, dass auf die unstreitig formularmäßige Klausel zur Abtretung von Schadensersatzforderungen des Geschädigten an die Kl. die Regelungen zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter (h.M., vgl. nur BGH, Urt. v. 20.3.1985 – VIII ZR 342/83, BGHZ 94, 105, 112; Staudinger/Peter Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn 13; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB- Recht, 12. Aufl., § 305 Rn 15).
[10] 2. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2014 – VIII ZR 241/13, ZMR 2014, 966 Rn 19; v. 18.5.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; v. 1.10.2014 – VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn 14; v. 9.12.2009 – XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn 12; v. 11.12.2003 – III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; v. 26.7.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1247 Rn 10; v. 30.6.1995 – V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 154). Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (BGH, Urt. v. 30.9.2009 – IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn 13; v. 18.2.2009 – IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn 18; Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305c Rn 8 m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urt. v. 1.10.2014 – VII ZR 344/13, NZBau 2014, 757 Rn 14; v. 26.7.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 Rn 10). Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (vgl. Erman/Roloff, a.a.O. Rn 10 m.w.N.).
[11] 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel überraschend. Der rechtlich nicht vorgebildete durchschnittliche Auftraggeber eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall braucht mit einer Abtretungsvereinbarung dieser Art nicht zu rechnen.
[12] a) Unterstellt man zugunsten der Revision die ausreichende Bestimmtheit der Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, kommt der Klausel – soweit für die Revision von Bedeutung – nach dem äußeren Erscheinungsbild im Wesentlichen folgender Regelungsgehalt zu: Der Geschädigte tritt zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall die Ansprüche auf Ersatz der Position Sachverständigenkosten und weiter die auf Ersatz von Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs zuzüglich im Vertrag definierter Fremdkosten und Mehrwertsteuer an die Kl. ab. Der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position wird nur abgetreten, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.
[13] b) Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von den Erwartungen des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen zu werden.
[14] aa) Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen oder auf dessen Vorschlag an eine Einzugsstelle abtritt (vgl. zur Abtretung von Mietwagenkosten Senatsurt. v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 ff.; vgl. zur Abtretung der Sachverständigenkosten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 30.11.2006, BT-Drucks 16/3655 S. 53). Dies liegt zunächst im Interesse des Sachverständigen, dessen Honorarforderung vorab von der Einzugsstelle befriedigt wird, der er einen i.d.R. zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer des Schädigers, anträgt. Die Abtretung entspricht regelmäßig auch dem Interesse des durchschnittlichen geschädigten Auftraggebers, der unter Beschränkung des eigenen Aufwandes möglichst schnell einen Ausgleich vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erhalten will. Eröffnet sich ihm die Möglichkeit einer Stundung der Honorarforderung des Sachverständigen oder deren Erfüllung ohne eigene finanzielle Vorlage und eigenes Zutun, ist er bereit, seinen Schadensersatzanspruch auf E...