Zur Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vgl. BGH zfs 2015, 85; Böhm/Strecke, zfs 2015, 4 f.
Die Entscheidung schließt sich zunächst der Auffassung an, dass die Vorschriften über die Inhaltskontrolle von AGB auch für Formularverträge gelten (Rn 9). Die von dem Sachverständigen mit der Klausel bezweckte Zugriffsmöglichkeit des Gutachters gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers führte dazu, dass der Auftraggeber nicht mehr zunächst den Gutachter bezahlen musste und sodann die Erstattung bei dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer versuchen musste. Damit förderte die Klausel bei dieser Konstellation die Interessen beider Parteien und war auch nicht überraschend (vgl. Schwab, JuS 2017, 163, 164). Der BGH ging in der Rn 16 aber davon aus, dass mit der Klausel eine weitere zu beanstandende Rechtsfolge der Abwicklung des Honoraranspruchs des Sachverständigen möglich sei. Sei der schadensrechtlich im Verhältnis des Geschädigten zu dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung erforderliche Ausgleich niedriger als der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbarte Betrag, könnte die Haftpflichtversicherung des Schädigers den überschießenden Betrag gegen weitere Schadenspositionen verrechnen. Für die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten kommt es nicht auf die Vereinbarung des Geschädigten mit dem Sachverständigen an, da die vertragliche Vereinbarung für die Ersatzfähigkeit in schadensrechtlicher Hinsicht gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grds. nicht bedeutend ist. Maßstab für die Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten ist es, welcher Herstellungsaufwand vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint (BGH zfs 2015, 85 Rn 18). Allerdings hatte der BGH bei der Bestimmung des Herstellungsaufwands nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten, insb. seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten verwiesen (BGH zfs 2015, 85 Rn 15 m.w.N.).
Greift der Sachverständige zur Auffüllung der Differenz zwischen der vertragsrechtlich vereinbarten Honorarsumme und der schadensrechtlich erstattungsfähigen Kosten des Sachverständigen auf andere ihm abgetretene Forderungen aus Schadenspositionen zurück, zwingt er den Geschädigten dazu, gegen den Sachverständigen und gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung vorzugehen. Das stellt nicht nur eine durch die Abtretungsklausel herbeigeführte Verschlechterung der Rechtsstellung des Geschädigten und Gegners des Verwenders dar, sondern auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Mit dieser Konsequenz konnte und musste der Auftraggeber nicht rechnen.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 5/2017, S. 264 - 267