" … Dem Kl. steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag v. 1.2.2011 i.H.v. 1.171,67 EUR zu."
Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl. ergibt sich – wie der Kl. zutreffend ausführt – aus dem o.g. Vertrag i.V.m. §§ 1, 125, 126 VVG und §§ 1, 2 Iit. d, 4 Abs. 1 lit. 1, 5 Abs. 1 lit. a, 26 Abs. 2 lit. a ARB.
Das Gericht folgt der Ansicht des Kl. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ist, dass der Rechtsschutzfall sich in versicherter Zeit ereignet hat. Es kommt nicht auf den von dem Gegner des VN behaupteten zeitlich vorangegangen Verstoß des VN an. Vielmehr ist auf die Tatsachenbehauptung des VN abzustellen und darauf, worauf dieser seine Ansprüche stützt. Diese Ansicht wird auch durch die Entscheidung des BGH v. 25.2.2015 (zfs 2015, 282) gestützt.
Es kommt somit darauf an, welches Ziel der VN verfolgt. Der Kl. begründet sein Rechtsschutzbegehren mit der Abwehr gegen die Anfechtungs- und Rücktrittserklärung der Krankenversicherung U. Er verfolgt die Fortsetzung des Krankenversicherungsvertrags. Für die Festlegung des Versicherungsfalls kommt es allein auf diese Tatsachen an. Im vorliegenden Fall ist somit entscheidend, wann die Krankenversicherung des Kl. die Anfechtung und den Rücktritt erklärt hat. Das ist unstreitig in der rechtsschutzversicherten Zeit, nämlich am 23.1.2014. Unerheblich ist, was der Gegner des Kl., die U, gegen dieses Begehren einwendet. Von daher kommt es auf den von der U behaupteten Verstoß gegen die vorvertraglichen Anzeigepflichten nicht an. Zutreffend verweist der BGH darauf, dass anderenfalls schon bei der Verfolgung grds. versicherter Ansprüche es der Dritte allein schon wegen der Behauptung in der Hand hätte, dem VN den Rechtschutz zu entziehen.
Die Bekl. kann auch keine Leistungsfreiheit nach § 4 Abs. 3a ARB 2010 (sog. Vorerstreckungsklausel) ableiten. Hiernach reicht allein die von der U behauptete Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch die Ehefrau des Kl. nicht aus. Vielmehr muss die Richtigkeit dieser Behauptung feststehen. Sie muss entweder unstreitig sein, was nicht der Fall ist oder durch die Bekl. bewiesen sein, was auch nicht der Fall ist. Die Bekl. stützt sich lediglich darauf, dass der Krankenversicherer die Falschbeantwortung behauptet habe. Das reicht nicht aus. … “
zfs 5/2017, S. 282 - 283