" … Die Klage ist unbegründet und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern, soweit mit ihr die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung eines über 20.340 EUR hinausgehenden Betrags nebst Zinsen begehrt wird."

Die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich danach, in welchem Maß sich die Pflichtverletzung des Bekl. in der konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe, für die der Bekl. in Regress genommen wird, niedergeschlagen hat. Insoweit ist nach Auffassung des Senats das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen – und nicht zur ursprünglich verhängten Gesamtstrafe – maßgeblich.

Auf dieser Grundlage ergibt sich hier ein Betrag von gerundet 20.340 EUR ([40.000 EUR : 118.000 EUR] x 60.000 EUR).

Dass die Gesamtstrafe in analoger Anwendung des § 54 StGB ausgehend von der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe durch deren Erhöhung gebildet wird und der höchsten Einzelstrafe damit eine maßgebliche Bedeutung zukommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn § 54 StGB regelt allein die Art der Berechnung der Gesamtstrafe und stellt sicher, dass die Gesamtstrafe niemals unter der höchsten verwirkten Einzelstrafe liegt. Dass die höchste Einzelstrafe reine Berechnungsgrundlage ist, ergibt sich auch daraus, dass § 54 StGB gem. § 55 StGB bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls anzuwenden ist. Ist dabei eine höhere Einsatzstrafe zu berücksichtigen, ist nicht mehr die vormals höchste Einzelstrafe diejenige, die Ausgangspunkt für die Erhöhung ist. Andernfalls hinge es zudem vom Zufall ab, in welchem Maß eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zugutekommt, nämlich davon, ob es sich bei der ihn betreffenden Einzelstrafe um die höchste handelt oder nicht, worauf er naturgemäß keinen Einfluss hat. Das Verhältnis der Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen ist demgegenüber eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden können. Weil diese Berechnungsweise alle berücksichtigten Einzelstrafen gleichermaßen betrifft, verbleibt entgegen dem LG auch kein Restbetrag, der nicht regressfähig ist.

Die weitergehenden Einwände des Bekl. greifen nicht durch. Sämtliche Erwägungen in Bezug auf die Angemessenheit der Verbandsstrafe stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kl. ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sportgerichts hätte einlegen müssen, und betreffen letztlich die Frage der Regressfähigkeit der Verbandsstrafe dem Grunde nach. Beide Fragen hat der BGH im Sinne der Kl. beantwortet. Auch für ein Mitverschulden der Kl. im Hinblick auf angeblich unzureichende Sicherheitsvorkehrungen ist danach kein Raum. (…)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen vor. Die noch im Streit stehende Frage, in welchem Maß wegen einer mehrere Vorfälle betreffenden, analog § 54 StGB gebildeten Verbandsstrafe bei einzelnen Beteiligten Regress genommen werden kann, ist – soweit ersichtlich – in der höchstrichterlichen Rspr. nicht geklärt und von über den konkreten Einzelfall hinausgehender praktischer Bedeutung. … “

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