BGB § 249
Leitsatz
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Vereins gegen den störenden Zuschauer bestimmt sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Zuschauers im Verhältnis zu der ursprünglichen Summe der Einzelstrafen niedergeschlagen hat und in die Verbandsstrafe eingestellt worden ist.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Köln, Urt. v. 9.3.2017 – 7 U 54/15
Sachverhalt
Die Kl., die den Fußballprofibereich eines Sportvereins betreibt, nahm den beklagten Zuschauer auf Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft in Anspruch. Wegen dieses Vorfalls und weiterer Verstöße verhängte das Sportgericht des DFB eine Geldstrafe von 50.000 EUR sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte der DFB der Kl. die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000 EUR für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Kl. dienen. Auf die Bewährungsauflage rechnete der DFB einen Betrag von 19.961,66 EUR an, den die Kl. bereits vor dem streitgegenständlichen Urteil für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte, sodass ein Betrag von insgesamt 60.000 EUR statt zunächst 80.000 EUR verblieb, den die Kl. auch zahlte. Dem ursprünglichen Gesamtbetrag lagen vier Einzelgeldstrafen zugrunde, nämlich in Höhe von zweimal 20.000 EUR, einmal 38.000 EUR und einmal – betreffend den Bekl. – 40.000 EUR. Der Gesamtbetrag wurde in analoger Anwendung von § 54 StGB durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe gebildet. Ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung durch das Sportgericht legte die Kl. nicht ein.
Der BGH hat das klagebeweisende Berufungsurteil durch Urt. v. 22.9.2016 (zfs 2017, 138 ff.) aufgehoben, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin verneint und vor allem zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs an das Berufungsgerichts zurück verwiesen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
2 Aus den Gründen:
" … Die Klage ist unbegründet und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern, soweit mit ihr die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung eines über 20.340 EUR hinausgehenden Betrags nebst Zinsen begehrt wird."
Die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich danach, in welchem Maß sich die Pflichtverletzung des Bekl. in der konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe, für die der Bekl. in Regress genommen wird, niedergeschlagen hat. Insoweit ist nach Auffassung des Senats das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen – und nicht zur ursprünglich verhängten Gesamtstrafe – maßgeblich.
Auf dieser Grundlage ergibt sich hier ein Betrag von gerundet 20.340 EUR ([40.000 EUR : 118.000 EUR] x 60.000 EUR).
Dass die Gesamtstrafe in analoger Anwendung des § 54 StGB ausgehend von der höchsten Einzelstrafe als Einsatzstrafe durch deren Erhöhung gebildet wird und der höchsten Einzelstrafe damit eine maßgebliche Bedeutung zukommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn § 54 StGB regelt allein die Art der Berechnung der Gesamtstrafe und stellt sicher, dass die Gesamtstrafe niemals unter der höchsten verwirkten Einzelstrafe liegt. Dass die höchste Einzelstrafe reine Berechnungsgrundlage ist, ergibt sich auch daraus, dass § 54 StGB gem. § 55 StGB bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls anzuwenden ist. Ist dabei eine höhere Einsatzstrafe zu berücksichtigen, ist nicht mehr die vormals höchste Einzelstrafe diejenige, die Ausgangspunkt für die Erhöhung ist. Andernfalls hinge es zudem vom Zufall ab, in welchem Maß eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zugutekommt, nämlich davon, ob es sich bei der ihn betreffenden Einzelstrafe um die höchste handelt oder nicht, worauf er naturgemäß keinen Einfluss hat. Das Verhältnis der Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen ist demgegenüber eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden können. Weil diese Berechnungsweise alle berücksichtigten Einzelstrafen gleichermaßen betrifft, verbleibt entgegen dem LG auch kein Restbetrag, der nicht regressfähig ist.
Die weitergehenden Einwände des Bekl. greifen nicht durch. Sämtliche Erwägungen in Bezug auf die Angemessenheit der Verbandsstrafe stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kl. ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Sportgerichts hätte einlegen müssen, und betreffen letztlich die Frage der Regressfähigkeit der Verbandsstrafe dem Grunde nach. Beide Fragen hat der BGH im Sinne der Kl. beantwortet. Auch für ein Mitverschulden der Kl. im Hinblick auf angeblich unzureichende Sicherheitsvorkehrungen ist danach kein Raum. (…)
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen vor. Die noch im Streit stehende Frage, in welchem Maß wegen einer mehrere Vorfälle betreffenden, analog § 54 StGB gebildeten Verbandsstrafe bei einzelnen...