Der ASt. wendet sich dagegen, dass es die Vorinstanz (VG Stade, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 B 2320/17) abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des AG vom 18.5.2017 zu gewähren. Durch diese Verfügung wurde dem ASt. seine tschechische Fahrerlaubnis u.a. der Klasse B mit der Wirkung entzogen, ihm das Recht abzuerkennen, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das VG hat diese Verfügung für voraussichtlich rechtmäßig gehalten, und zwar im Hinblick darauf, dass sie sich in einen Verwaltungsakt umdeuten lasse, durch den die (von vornherein) fehlende Berechtigung festgestellt werde, von einer (ausländischen) EU-Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 4 S. 2 FeV).
Das AG A hatte dem ASt. aufgrund einer am 13.3.2005 begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration: min. 2,18 Promille) durch ein seit dem 18.5.2005 rechtskräftiges Urteil die Fahrererlaubnis entzogen. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist dem ASt. seither nicht wieder erteilt worden. Die dem AG zum Zwecke ihrer "Umschreibung" in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegte, umstrittene tschechische Fahrerlaubnis wurde dem ASt. am 14.12.2015 in Tschechien vom Magistrat in Bilina ausgestellt. Auf Nachfrage hatte die zuständige tschechische Behörde unter dem 22.2.2017 hierzu u.a. Folgendes angegeben:
"According to our information the person has his/her residence in our country based on:Place of normal residence according to our information:"
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Place, where person usually lives for at least 185 days each calender year: Unknown |
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Place of close family members: Unknown |
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Existence of accomodation: Yes |
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Place where business is conducted: Yes |
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Place of property interests: Unknown |
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Place of administrative links to public authorities and social services (place where person pays taxes, receives social benefits, has a car registered etc.): Unknown“ |
Das VG Stade hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Begründung, die der AG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben habe, entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch materiell sei die Entscheidung des AG nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung habe er zutreffend dargelegt. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse des ASt., bis zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf weiterhin von der tschechischen Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen. Bei der vorzunehmenden Abwägung fielen die Erfolgsaussichten der von dem ASt. erhobenen Klage gegen die umstrittene Verfügung entscheidend mit ins Gewicht. Diese Klage werde nach summarischer Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben. Dabei könne offenbleiben, ob sich der AG bei seiner Entscheidung zu Recht auf § 3 Abs. 1 StVG gestützt habe. Denn jedenfalls könne der auf § 3 Abs. 1 StVG gestützte Bescheid gem. § 47 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass der ASt. nicht berechtigt sei, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 4 S. 2 FeV). Die Voraussetzungen für eine derartige Feststellung lägen hier vor. Denn der ASt. sei nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift gelte die Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland werde nach § 7 Abs. 1 S. 2 FeV angenommen, wenn der Betr. wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohne. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass der ASt. zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 14.12.2015 seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 FeV im Inland gehabt habe und nicht in Tschechien. Dies ergebe sich aus unbestreitbaren Informationen einer tschechischen Behörde. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden könnten, obliege den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei müsse die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reiche es aus, wenn diese Informationen darauf "hinwiesen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellun...