" … Die Klage ist jedenfalls unbegründet."
Die Gefahr, die sich vorliegend verwirklicht hat, ist dem Gebrauch der landwirtschaftlichen Zugmaschine i.S.d. § 10 Abs. 1 der streitgegenständlichen AKB zuzuordnen. Es ist anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs über denjenigen des Betriebs i.S.v. § 7 StVG hinausgeht. Bei dem Einsatz eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine fallen demnach nicht nur die mit dem Fahren des Fahrzeugs verbundenen Gefahren sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das Kfz-Risiko, also wenn die für das Fahrzeug typischen Arbeitsfunktionen in Tätigkeit gesetzt werden, auch wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht (vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rn 54 ff mit Nachw. aus der Rspr.). Etwas anderes gilt nur, wenn von einem von dem Zugfahrzeug unabhängigen, nicht auf Dauer fest installierten Arbeitsgerät eine Gefahr ausgeht, die sich alsdann verwirklicht, auch wenn das Arbeitsgerät wiederum vom Motor der Zugmaschine angetrieben wird (BGH zfs 1994, 91). Wenn jedoch das Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, so sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen. Hiervon geht die Rspr. nach wie vor aus; insoweit gibt es auch keine aktuelle Rspr. des BGH. (…)
Danach ist der vorliegende Fall danach zu entscheiden, ob der Häcksler mit der Zugmaschine auf Dauer fest verbunden war.
Letzteres trägt die Bekl. auf Bl. 2 der Klageerwiderung konkret vor. Dem ist die Kl. in der Replik nicht substantiiert entgegen getreten. Jeder Aufbau kann letztlich fest demontiert und dann wieder demontiert werden. Hierauf kann es nicht ankommen. Maßgeblich ist, dass der Aus- oder Aufbau, bei dem – wie vorliegend – nach einem als solchen unstreitigen Umbau der landwirtschaftlichen Zugmaschine eine feste Verbindung hergestellt war, also kein bloßes Ankoppeln vorliegt und diese feste Verbindung von ihrer Zweckbestimmung her dauerhaft sein sollte. Dies war spätestens nach dem Kauf eines weiteren Traktors durch den Zeugen D der Fall; dass der Häcksler danach noch wieder zeitweilig abgebaut wurde oder abgebaut werden sollte, trägt die Kl. nicht substantiiert vor, obgleich sie bei ihrem VN entsprechende Rückfragen hätte stellen können. Der Vortrag, der Zeuge D habe nach dem Kauf des zweiten Traktors “die Arbeitsgeräte' “jedoch zumeist' an der landwirtschaftlichen Zugmaschine belassen, ist farblos und unkonkret. Dem Vorbringen der Bekl., der Zeuge D habe gegenüber ihr angegeben, dass der Häcksler mitsamt Greifarm ständig am Fahrzeug montiert gewesen sei, ist die Kl. nicht konkret entgegen getreten und hat auch nicht behauptet, der Zeuge D habe der Bekl. nicht die Wahrheit gesagt. Hinzu kommt, dass ausweislich der seitens der Kl. vorgelegten Betriebsanweisung für den Häcksler der für die Beschickung des Häckslers/Holzhackers erforderliche Kran nicht zum Häcksler selbst gehört. Der Kran wiederum war seinerseits, wie die Bilder des Untersuchungsberichts zeigen, fest mit der landwirtschaftlichen Zugmaschine verbunden, sodass diese zusammen mit dem Häcksler als zusammengehörendes Sonderfahrzeug im Sinne der vorgenannten BGH-Rspr. anzusehen ist.
Da die Deckungspflicht der Kl. objektiv bestand, greift der Deckungsausschluss in Ziff. 9.1 der Risikobeschreibungen des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags. Demnach kann auch kein Deckungsanspruch des Zeugen D gegenüber der Bekl. nach § 86 VVG auf die Kl. übergegangen oder abgetreten worden sein; auch liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachversicherung, §§ 74 ff. VVG, nicht vor. … “
zfs 5/2018, S. 277 - 278