AKB § 10
Leitsatz
Kommt es durch die Verwendung eines mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine fest verbundenen Häckslers zu einem Arbeitsunfall, gehört das zum Deckungsbereich der Kfz-Haftpflicht- und nicht zu jenem der Betriebshaftpflichtversicherung ihres Halters.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Köln, Urt. v. 22.6.2017 – 24 O 10/17
Sachverhalt
Die Kl. war im Januar 2013 der Kfz-Haftpflichtversicherer der landwirtschaftlichen Zugmaschine F, amtliches Kennzeichen (…), die zum Betrieb des Zeugen D gehörte, dem Inhaber einer Firma für Baumpflegearbeiten in S. Zur selben Zeit war die Bekl. der Betriebshaftpflichtversicherer des Zeugen D. Die Betriebshaftpflichtversicherungsbedingungen enthalten die sog. Benzinklausel.
Der Zeuge D hatte die vorgenannte landwirtschaftliche Zugmaschine derart bei der Fa. U umgestalten lassen, dass an die Zugmaschine der Häcksler installiert wurde zusammen mit einem als Kran funktionierenden Transportarm. Angetrieben wurde das Häckslerteil von der Antriebswelle des versicherten Fahrzeugs. Jedenfalls nachdem der Zeuge D einen weiteren Traktor neuerer Bauart angeschafft hatte, beließ er das Häckslerteil immer (so die Bekl.) oder zumeist (so die Kl.) an der landwirtschaftlichen Zugmaschine. Der Zeitaufwand für die Montage oder Demontage des Greifarms und des Häckslerteils beträgt entweder max. ein bis zwei Stunden (so die Kl.) oder deutlich länger (so die Bekl.).
Am 28.1.2013 kam es zu einem schweren Arbeitsunfall im Betrieb des Zeugen D. Es sollten im Auftrag eines Kunden zwei Pappeln entfernt werden. Herr D selbst und seine Mitarbeiter, die Zeugen M und M2, waren vor Ort. Im Einsatz war ein zum Schreddern genutzter Holzhacker, der auf der vorgenannten landwirtschaftlichen Zugmaschine montiert war. Während der Arbeiten geriet ein Fuß des Zeugen M2 in den Trichter des Schredders und wurde hierdurch abgetrennt. Infolge späterer Komplikationen musste auch der Unterschenkel entfernt werden. Der Unfall führte auch zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung. Eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 50 % ist anerkannt; es handelt sich um einen Dauerschaden.
Inwieweit der Unfall seitens des gemeinsamen VN der Parteien grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Einigkeit besteht, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht vorliegt. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Zeugen D durch den Zeugen M2 scheidet mithin nach § 104 Abs. 1 SGB VII aus.
Die BG hatte infolge des Arbeitsunfalls erhebliche Kosten zu tragen und es werden ihr weitere Kosten entstehen; sie prognostizierte Gesamtkosten i.H.v. ca. 645.000 EUR.
Die BG wandte sich zum Zwecke des Regresses nach § 110 Abs. 1 SGB X an die Kl. Die Regressmöglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kl. und die Berufsgenossenschaft einigten sich im Juni/Juli 2015 auf einen Abfindungsbetrag i.H.v. 200.000 EUR, den die Kl. auch leistete mit der Maßgabe, dass weitergehende Ansprüche gegen den VN der Parteien nicht mehr seitens der Berufsgenossenschaft geltend gemacht werden können.
Die Kl. wiederum versuchte, gegenüber der Bekl. mit Schreiben vom 18.9.2015 zu regressieren. Dies lehnte die Bekl. mit Schreiben vom 23.9.2015 ab.
Die Kl. ist der Ansicht, G der Unfall sei nicht "beim Gebrauch" des Kfz entstanden. Der Schwerpunkt liege vielmehr beim Gebrauch des Häckslers, der eine von der landwirtschaftlichen Zugmaschine unabhängige Gefahrenquelle darstelle.
Infolge ihrer Zahlung an die Berufsgenossenschaft sei deren Anspruch gegen die Bekl. nach § 86 VVG auf die Kl. übergegangen.
2 Aus den Gründen:
" … Die Klage ist jedenfalls unbegründet."
Die Gefahr, die sich vorliegend verwirklicht hat, ist dem Gebrauch der landwirtschaftlichen Zugmaschine i.S.d. § 10 Abs. 1 der streitgegenständlichen AKB zuzuordnen. Es ist anerkannt, dass der Begriff des Gebrauchs über denjenigen des Betriebs i.S.v. § 7 StVG hinausgeht. Bei dem Einsatz eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine fallen demnach nicht nur die mit dem Fahren des Fahrzeugs verbundenen Gefahren sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das Kfz-Risiko, also wenn die für das Fahrzeug typischen Arbeitsfunktionen in Tätigkeit gesetzt werden, auch wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht (vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB A.1 Rn 54 ff mit Nachw. aus der Rspr.). Etwas anderes gilt nur, wenn von einem von dem Zugfahrzeug unabhängigen, nicht auf Dauer fest installierten Arbeitsgerät eine Gefahr ausgeht, die sich alsdann verwirklicht, auch wenn das Arbeitsgerät wiederum vom Motor der Zugmaschine angetrieben wird (BGH zfs 1994, 91). Wenn jedoch das Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, so sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen. Hiervon geht die Rspr. nach wie vor aus; insoweit gibt es auch keine aktuelle Rspr. des BGH. (…)
Danach ist der vorliegende Fall danach zu entscheiden, ...