BGB § 249; ZPO § 287 Abs. 1
Leitsatz
1. Ein Zuschauer eines Fußballspiels, der einen gezündeten Sprengkörper auf eine Tribüne wirft, haftet für den Schaden des veranstaltenden Vereins aufgrund einer gegen ihn aufgrund des Vorfalls verhängten Verbandsstrafe.
2. Verhängt der Verband wegen weiterer Vorfälle störenden Zuschauerverhaltens eine Gesamtstrafe, bemisst sich die Höhe des anteiligen Schadensersatzanspruchs gegen den störenden Zuschauer danach, wie sehr sich sein schadensersatzbegründendes Verhalten in der Gesamtstrafe niedergeschlagen hat. Für diesen Vergleich ist auf das Verhältnis der Einzelstrafe für das Fehlverhalten des störenden Zuschauers zu der Summe der Einzelstrafen abzustellen.
(Leitsatz 2 der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 9.11.2017 – VII ZR 62/17 (Revisionsentscheidung zu OLG Köln, Urt. v. 9.3.2017 – 7 U 64/15)
1 Aus den Gründen:
[9] "… II. (…) 1. Das Zünden und der Wurf des Knallkörpers durch den Bekl. sind ursächlich für die sportgerichtliche Verurteilung der Kl. vom 19.3.2014 geworden. Damit war sein Handeln auch ursächlich für den gesamten der Kl. aufgrund des Urteils entstandenen Vermögensschaden i.H.v. 60.000 EUR, da es ohne die Tat des Bekl. nicht zu dieser konkreten Verurteilung gekommen wäre. Hierbei handelt es sich um eine adäquat kausale Folge der Tat, weil es kein völlig ungewöhnliches Geschehen darstellt, dass mehrere, mit Verbandsstrafen zu ahndende Vorfälle in einer Entscheidung zusammengefasst und mit einer einzigen Gesamtstrafe sanktioniert werden."
[10] Gleichwohl gehen das BG wie auch die Kl. und die Revision zutreffend stillschweigend davon aus, dass eine Haftung des Bekl. nur für einen Teil des Schadens in Betracht kommt, dagegen für den gesamten Schaden i.H.v. 60.000 EUR ausscheidet. Denn zu der verbandsgerichtlichen Verurteilung und zu einem Vermögensschaden der Kl. in dieser Höhe ist es auch aufgrund von weiteren Vorfällen gekommen. Damit besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung des Bekl. und der gesamten Verbandsstrafe, weil diese nicht in der vollen Höhe in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Bekl. geschaffenen Gefahrenlage steht. Vielmehr ist der Umstand, dass die Tat des Bekl. zusammen mit weiteren Vorfällen geahndet worden ist, lediglich ein “äußerlicher', gleichsam “zufälliger' Zusammenhang. Dieser genügt nicht, um dem Bekl. die Haftung auch hierfür aufzuerlegen (vgl. BGHZ 211, 375 = NJW 2016, 3715 Rn 14 m.w.N.).
[11] 2. Entscheidend ist daher, in welchem Umfang die verhängte Gesamtstrafe darauf beruht, dass hiermit weitere Vorfälle sanktioniert worden sind. Bei der Ermittlung dieses Anteils und damit zugleich des Anteils des Bekl., für den dieser haftet, sind dem BG keine Rechtsfehler zum Nachteil der Kl. unterlaufen.
[12] a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das BG davon ausgegangen ist, die Tat des Bekl. habe sich mit dem Anteil auf den der Kl. entstandenen Schaden ausgewirkt, der dem Anteil der für den vom Bekl. verursachten Vorfall angemessenen Einzelstrafe an der Summe aller Einzelstrafen entspricht. Da die den Schaden der Kl. maßgeblich bestimmende Gesamtstrafe niedriger als die Summe der für angemessen erachteten Einzelstrafen ist, folgt aus der Gesamtstrafenbildung, dass die tatsächliche Auswirkung jedes einzelnen Vorfalls auf den Vermögensschaden der Kl. geringer ist, als sie gewesen wäre, wenn die Vorfälle einzeln abgeurteilt worden wären.
[13] Dies entspricht dem Prinzip des § 54 StGB, den das Sportgericht bei der Bildung seiner Gesamtstrafe entsprechend angewandt hat. Danach darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (§ 54 Abs. 2 S. 1 StGB). Umgekehrt ist regelmäßig die Gesamtstrafe höher als die höchste Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB).
[14] Zutreffend erkennt das BG, dass die Vorschrift des § 54 Abs. 1 S. 2 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet wird, lediglich die Art der Berechnung regelt und sicherstellt, dass die Gesamtstrafe niemals unter der höchsten verwirkten Einzelstrafe liegt. Eine weitere besondere Bedeutung kommt der höchsten Einzelstrafe nicht zu. Vielmehr wird die Gesamtstrafe insgesamt in den genannten Grenzen durch eine zusammenfassende Würdigung von der Person des Täters und der einzelnen Straftaten gefunden (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB); hierbei verbietet sich jede rechnerische Methode (BGH NStZ 2001, 365 [366]). Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb das Verhältnis der Bemessung der einzelnen Strafen ein geeigneter Maßstab (§ 287 Abs. 1 ZPO) für den Anteil, mit dem die jeweiligen Einzelstrafen die Gesamtstrafe beeinflussen und damit zurechenbar zum dem Vermögensschaden führen.
[15] b) Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.
[16] Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Bekl. verursachte Einzelstrafe gerade nicht unverändert an die Kl. “durchgereicht' worden. Dementsprechend lässt sich eine absolute Anspruchshöhe ohne eine Berechnung von Haftungsanteilen nicht beziffern. Denn weder ist die Einzelstrafe i.H.v. 40.000 EUR ein...