" … 1. Der nach den getroffenen Feststellungen in Betracht kommende Schadensersatzanspruch der Kl. hat, da keine Pflichtverletzung der Bekl. bei einer Vertragsanbahnung, sondern eine Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls in Rede steht, seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB (vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 63 Rn 6). Danach kann, wenn der Versicherungsmakler eine nicht in den §§ 60, 61 VVG geregelte Pflicht aus dem Maklervertrag mit dem VN verletzt, dieser Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der Makler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)."
2. Das BG hat unterstellt, dass sich die Bekl. zu 2) gegenüber der Kl. nach dem Unfall des Ehemanns vertraglich verpflichtet hatte, die gesamte Abwicklung des Schadensfalls zu übernehmen. Die Kl. hat zu dem Inhalt dieses Vertrags vorgetragen, die Bekl. zu 2) habe sich verpflichtet, die Kl. hinsichtlich sämtlicher mit der Schadensabwicklung in Zusammenhang stehender Fragen umfassend zu beraten und dafür zu sorgen, dass innerhalb der 18-Monats-Frist die ärztliche Invaliditätsfeststellung erfolgen und der Versicherung angezeigt werden würde. Das ist nicht geschehen. Danach wäre die Klage jedenfalls dem Grunde nach ohne Weiteres gegen beide Bekl. begründet, weil nach Behauptung der Kl. ein Maklervertrag mit der Bekl. zu 1) bestand, in den die Bekl. zu 2) eingeschaltet war.
3. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass – unabhängig von dieser vom BG unterstellten vertraglichen Vereinbarung mit der Bekl. zu 2) – der – weite (vgl. BGHZ 209, 256 Rn 18) – Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers grds. auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens umfasst (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1688 Rn 8). Die vom BG vertretene gegenteilige Ansicht wäre zwar nicht entscheidungserheblich, wenn dessen Annahme zuträfe, das von der Kl. als Pflichtverletzung geltend gemachte Unterlassen eines Hinweises auf die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall sei für die Ablehnung des Leistungsantrags durch (Z) wegen Versäumung dieser Frist nicht ursächlich gewesen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
a) Nach Ansicht des BG ist die zunächst zugunsten der Kl. streitende Vermutung, dass die Kl. sich auf einen Hinweis der Bekl. zur rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität und Anzeige gegenüber der Versicherung beratungsgerecht verhalten hätte, dadurch entkräftet, dass die Kl. mit Schreiben der Z vom 19.6.2012 genau den Hinweis erhalten habe, den die Bekl. ebenfalls geschuldet hätten.
b) Diese Auffassung steht nicht in Einklang mit der Rspr. des BGH. Danach kann von einem Versicherungsmakler ein Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsanspruchs wegen Nichteinhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung und Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität erwartet werden und ist eine Belehrungsbedürftigkeit des VN regelmäßig anzunehmen, wenn für den Versicherungsmakler erkennbar ist, dass Ansprüche wegen Invalidität gegen die Unfallversicherung ernsthaft in Betracht kommen. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des VN gehört, sich über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des VN zu berufen, weil sie lediglich das Verhältnis des VN zum VR betrifft. Der VN bedient sich aber gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1688 Rn 10 und 12).
c) Nach der Lebenserfahrung spricht auch nichts dafür, dass die Kl. durch die Nichteinhaltung der gegenüber der Versicherung zu wahrenden Frist von 18 Monaten für die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität unter Vorlage einer ärztlichen Feststellung trotz des entsprechenden Hinweises im – zunächst vor allem eine Empfangsbestätigung für die Schadensanzeige darstellenden – Schreiben der Z vom 19.6.2012 gezeigt hat, dass sie auf ihr von den Bekl. gezielt gegebene Hinweise auf den drohenden Ablauf dieser Frist ebenfalls nicht reagiert hätte. Dies galt zumal dann, wenn die Bekl. zu 2) – wie das BG zugunsten der Kl. unterstellt hat – durch die Übernahme sämtlicher Unterlagen zu den zuvor von dieser betreuten Kunden und Versicherungsverträgen alle Pflichten aus den bestehenden Verträgen übernommen hatte.
d) Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens würde zwar möglicherweise nicht gelten, wenn für die Kl. nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (so für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung BGHZ 193, 193 Rn 36). Im Stre...