" … Die zulässige Berufung des Kl. ist begründet. Er hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Auszahlung der unstreitigen Versicherungssumme i.H.v. 246.964 EUR."
I. Der Bekl. hat schon nicht nachgewiesen, von der E arglistig getäuscht worden zu sein.
1. Dabei kann zugunsten des Bekl. angenommen werden, dass die E die Gesundheitsfrage im Versicherungsantrag vom 1.12.2005 unzutreffend beantwortet hat.
a) Auch wenn ein durchschnittlicher VN die Frage entgegen ihrem umfassenden Wortlaut dahingehend versteht, dass lediglich ärztliche Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von dem Bekl. abgefragt werden sollen, wäre die Verneinung der Frage durch die E unzutreffend gewesen. Die E ist in den fünf Jahren vor der Antragsstellung jedenfalls im Sommer 2001 durch Dr. T untersucht und auch mehrfach durch (…) Dr. Z sowie Dr. Sch behandelt worden. Daran kann angesichts der Aussagen der Zeugen Dr. Sch und Dr. Z (…) kein Zweifel bestehen. (Wird ausgeführt.)
Aufgrund der beispielhaften Aufführung von Behandlungsgründen im Klammerzusatz der Gesundheitsfrage steht auch außer Frage, dass auch Behandlungen wegen Refluxösophagitis und Asthma bronchiale erfragt waren, da ausdrücklich auf Atmungs- und Verdauungsorgane Bezug genommen wurde. Die von den Zeugen bekundeten Behandlungen fanden auch im durch die Gesundheitsfrage erfassten Zeitraum statt.
b) Die Fragestellung war objektiv auch nicht so zu verstehen, dass lediglich Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen von einigem Gewicht anzugeben seien und Bagatellbeschwerden grds. außer Betracht bleiben sollten. Eine solche Einschränkung ist in der Fragestellung schon nicht enthalten. Sie ergibt sich auch nicht aus der beispielhaften Aufzählung im Klammerzusatz. Auch wenn in dieser Aufzählung einige schwerer wiegende Erkrankungen explizit aufgeführt sind. (…) Der durchschnittliche VN erkennt so, dass der Bekl. umfassend fragt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dass eine Behandlung wegen Erkältungskrankheiten nicht anzugeben sei. Der Satz ist allein dahingehend zu verstehen, dass ausschließlich solche Erkrankungen nicht angabepflichtig sein sollen, da nicht Erkrankungen wie “bspw.' Erkältungskrankheiten ausgeschlossen sein sollen, sondern sich der Wortlaut allein auf diese Krankheiten – ohne jede Erweiterungsmöglichkeit – bezieht. Angesichts der Formulierung des Satzes ist ein zusätzliches “nur' für ein solches Verständnis nicht erforderlich. Gerade durch diesen Satz ist für den durchschnittlichen VN aber auch deutlich geworden, dass der Bekl. nach jeglicher Untersuchung, Beratung und Behandlung fragt, da er lediglich solche wegen Erkältungskrankheiten ausgeschlossen hat. Wäre die Gesundheitsfrage ohnehin nur auf Erkrankungen ohne Bagatellcharakter bezogen, hätte es dieses Ausschlusses nicht bedurft.
c) (Nur) in diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Kl., der Makler habe erklärt, dass Bagatellbeschwerden nicht anzugeben seien, unerheblich. Denn der Makler steht im Lager der E und ist nicht Auge und Ohr des Bekl. Er hat keinerlei Vertretungsmacht, auch nicht aus Rechtscheinsgesichtspunkten, den Inhalt der Gesundheitsfragen mit Wirkung für und gegen die Bekl. zu verändern. Seine diesbezüglichen Angaben sind für das objektive Verständnis der Gesundheitsfrage grds. ohne Bedeutung und können nur für die Frage entscheidend sein, wie die Ehefrau des Kl. die Frage subjektiv verstanden und ob sie dementsprechend auch arglistig gehandelt hat.
2. Der Bekl. hat aber nicht bewiesen, dass die E seinerzeit auch arglistig gehandelt hat.
a) Von einem arglistigen Verhalten ist auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines “Fürmöglichhaltens' reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH NJW 2001, 2326; OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 463). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der VN mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des VR, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der VR möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Arglistig täuscht i.S.d. § 123 BGB damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früherer Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefrag...