[5] "… II. Die gem. § 11 Abs. 2 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kl. ist unbegründet und war daher zurückzuweisen."
[6] Die Rechtspflegerin hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, bereits titulierte Zinsen erneut festzusetzen.
[7] 1. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin hindert die Tatsache, dass die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bereits die Verzinsung enthalten, nicht grds. ein neues Verfahren mit demselben Streitgegenstand, wenn Verjährung der bereits titulierten Ansprüche droht (vgl. BGH NJW 1985, 1711). Die Entscheidung des BGH ist zwar zu durch Urteil titulierten Ansprüchen ergangen, ist aber – insb. hinsichtlich der Ausführungen in der Urteilsbegründung – gleichermaßen auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden, denn die Ausgangslage ist dieselbe:
[8] § 197 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB regelt die Verjährungsfrist für sämtliche rechtskräftig festgestellten Ansprüche, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um Leistungs-, Feststellungs- oder Vorbehaltsurteile, Schiedssprüche, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse etc. handelt (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 197 Rn 7). Dabei stellt sich die Problematik der Verjährung regelmäßig wiederkehrender künftiger Leistungen wie Zinsen in all diesen Vollstreckungstiteln gleichermaßen. Droht hier die Verjährung solcher Ansprüche, die erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden, so kann es geboten sein, trotz bereits erfolgter Titulierung ein neues gerichtliches Verfahren einzuleiten, um hierdurch die drohende Verjährung zu vermeiden.
[9] 2. Entgegen der Ansicht der Kl. folgt aus der drohenden Verjährung jedoch nicht, dass ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen, vorliegend also ein weiterer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden müsste bzw. dürfte. Denn es geht ausschließlich um die verjährungshemmende Wirkung eines neuerlichen Verfahrens, nur insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend hat auch der BGH nicht etwa eine neuerliche Leistungsklage (auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Zinsen) zugelassen, sondern lediglich eine entsprechende Feststellungsklage, die zwar denselben Streitgegenstand betrifft, aber keinen weiteren Vollstreckungstitel bzgl. des gleichen Begehrens schafft. Diese Feststellungsklage erfordert ein Feststellungsinteresse, welches nur dann gegeben ist, wenn der Gläubiger die Unumgänglichkeit dieser Klage schlüssig dartut und im Bestreitensfall auch nachweist: die Klage muss der einzige Weg sein, um das vom Gesetz prinzipiell freigegebene Ziel der Verjährungsunterbrechung (heute: Hemmung der Verjährung) zu erreichen (BGH a.a.O.).
[10] 3. Es kann vorliegend dahinstehen, dass das Vorbringen zur Unumgänglichkeit eines weiteren Verfahrens nicht ausreichend ist, denn der beschrittene Weg, Beantragung eines weiteren Kostenfestsetzungsbeschlusses, ist bereits nicht zulässig, so dass die Weigerung der Rechtspflegerin, den beantragten Beschluss zu erlassen, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. … “