ZPO § 103 § 322; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2
Leitsatz
Der drohenden Verjährung eines durch Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruchs kann nur durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnet werden, eine erneute Festsetzung nach § 104 ZPO ist nicht zulässig.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.2.2018 – 8 W 45/18
Sachverhalt
Die obsiegende Kl. hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LG Stuttgart vom 13.3.2008 und eines ebenfalls rechtskräftigen Beschlusses des OLG Stuttgart gegen die Bekl. am 26.5. und am 24.7.2008 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwirkt, die rechtskräftig geworden sind. Beide Beschlüsse enthalten eine Titulierung auch von Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz mit Rückwirkung und für die Zukunft.
Mit ihrem am 18.9.2017 eingegangenen Schriftsatz hat die Kl. beantragt, von ihr berechnete Zinsen aus diesen beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 14.9.2017 i.H.v. insgesamt rund 940 EUR gegen die Bekl. festzusetzen. Zur Begründung hat sie lediglich auf drohende Verjährung hingewiesen.
Durch Beschluss vom 2.1.2018 hat die Rechtspflegerin des LG Stuttgart diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zinsen seien bereits in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 26.5. und 24.7.2008 festgesetzt worden. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht die Kl. geltend, die Verjährung habe weder durch Zustellung an die Bekl. noch aufgrund einer Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung oder Vollstreckungsmaßnahmen gehemmt werden können.
Das OLG Stuttgart hat die sofortige Beschwerde der Kl. zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[5] "… II. Die gem. § 11 Abs. 2 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige, insb. fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kl. ist unbegründet und war daher zurückzuweisen."
[6] Die Rechtspflegerin hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, bereits titulierte Zinsen erneut festzusetzen.
[7] 1. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin hindert die Tatsache, dass die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bereits die Verzinsung enthalten, nicht grds. ein neues Verfahren mit demselben Streitgegenstand, wenn Verjährung der bereits titulierten Ansprüche droht (vgl. BGH NJW 1985, 1711). Die Entscheidung des BGH ist zwar zu durch Urteil titulierten Ansprüchen ergangen, ist aber – insb. hinsichtlich der Ausführungen in der Urteilsbegründung – gleichermaßen auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden, denn die Ausgangslage ist dieselbe:
[8] § 197 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB regelt die Verjährungsfrist für sämtliche rechtskräftig festgestellten Ansprüche, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um Leistungs-, Feststellungs- oder Vorbehaltsurteile, Schiedssprüche, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse etc. handelt (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 197 Rn 7). Dabei stellt sich die Problematik der Verjährung regelmäßig wiederkehrender künftiger Leistungen wie Zinsen in all diesen Vollstreckungstiteln gleichermaßen. Droht hier die Verjährung solcher Ansprüche, die erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden, so kann es geboten sein, trotz bereits erfolgter Titulierung ein neues gerichtliches Verfahren einzuleiten, um hierdurch die drohende Verjährung zu vermeiden.
[9] 2. Entgegen der Ansicht der Kl. folgt aus der drohenden Verjährung jedoch nicht, dass ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen, vorliegend also ein weiterer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden müsste bzw. dürfte. Denn es geht ausschließlich um die verjährungshemmende Wirkung eines neuerlichen Verfahrens, nur insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dementsprechend hat auch der BGH nicht etwa eine neuerliche Leistungsklage (auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Zinsen) zugelassen, sondern lediglich eine entsprechende Feststellungsklage, die zwar denselben Streitgegenstand betrifft, aber keinen weiteren Vollstreckungstitel bzgl. des gleichen Begehrens schafft. Diese Feststellungsklage erfordert ein Feststellungsinteresse, welches nur dann gegeben ist, wenn der Gläubiger die Unumgänglichkeit dieser Klage schlüssig dartut und im Bestreitensfall auch nachweist: die Klage muss der einzige Weg sein, um das vom Gesetz prinzipiell freigegebene Ziel der Verjährungsunterbrechung (heute: Hemmung der Verjährung) zu erreichen (BGH a.a.O.).
[10] 3. Es kann vorliegend dahinstehen, dass das Vorbringen zur Unumgänglichkeit eines weiteren Verfahrens nicht ausreichend ist, denn der beschrittene Weg, Beantragung eines weiteren Kostenfestsetzungsbeschlusses, ist bereits nicht zulässig, so dass die Weigerung der Rechtspflegerin, den beantragten Beschluss zu erlassen, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. … “
3 Anmerkung:
Der Beschluss des OLG Stuttgart befasst sich mit einer Problematik, der in der Praxis nicht immer die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dies kann dann dazu führen, dass rechtskräftig titulierte Zinsen verjähren können. Zwar beträgt die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskr...