Die Kl. hatte die beiden Bekl. als Gesamtschuldner vor dem LG Schweinfurt auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. gut 3,2 Mio. EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage durch rechtkräftig gewordenes Urteil abgewiesen und der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Bekl. – soweit hier von Interesse – eine Versicherungsprämie ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Anschlussdeckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung i.H.v. 4.819,30 EUR geltend gemacht. Diesen Ansatz haben sie damit begründet, ihre Prozessbevollmächtigten würden einen Stammvertrag bei ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme i.H.v. 2 Mio. EUR unterhalten. Aufgrund des hohen Streitwertes in diesem Rechtsstreit hätten sie – die Bekl. – mit ihren Anwälten vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallversicherung über weitere 1,5 Mio. EUR abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei.

Der Rechtspfleger des LG Schweinfurt hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss diese Versicherungsprämie unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG Bamberg zurückgewiesen. Auch mit ihrer dagegen gerichteten vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde hatten die Bekl. vor dem BGH keinen Erfolg.

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