ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1; RVG § 3 § 3a; VV RVG Vorbem. 7 Abs. 1, Nr. 7007
Leitsatz
1. Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gem. § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.
2. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.
BGH, Beschl. v. 24.1.2018 – VII ZB 60/17
Sachverhalt
Die Kl. hatte die beiden Bekl. als Gesamtschuldner vor dem LG Schweinfurt auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. gut 3,2 Mio. EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage durch rechtkräftig gewordenes Urteil abgewiesen und der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Bekl. – soweit hier von Interesse – eine Versicherungsprämie ihrer Prozessbevollmächtigten für eine Anschlussdeckung der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung i.H.v. 4.819,30 EUR geltend gemacht. Diesen Ansatz haben sie damit begründet, ihre Prozessbevollmächtigten würden einen Stammvertrag bei ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme i.H.v. 2 Mio. EUR unterhalten. Aufgrund des hohen Streitwertes in diesem Rechtsstreit hätten sie – die Bekl. – mit ihren Anwälten vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallversicherung über weitere 1,5 Mio. EUR abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei.
Der Rechtspfleger des LG Schweinfurt hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss diese Versicherungsprämie unberücksichtigt gelassen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG Bamberg zurückgewiesen. Auch mit ihrer dagegen gerichteten vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde hatten die Bekl. vor dem BGH keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen:
[9] "… II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Bekl. ist nicht begründet. (…)"
[18] 2. (…) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Kl. nach § 91 ZPO bzgl. der den Gegenstand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung besteht.
[19] a) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insb. die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten.
[20] Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehen die Rspr. und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige “gesetzliche Gebühren und Auslagen' lediglich die Regelsätze des RVG zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (zfs 2015,585 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 384 [Hansens] = AGS 2015,541; offengelassen von BGH zfs 2015, 165 m. Anm. Hansens = RVGreport 2015, 111 [ders.] = AGS 2015, 152; vgl. auch RVGreport 2015, 68 [ders.] = AGS 2015, 97) und dass die unterliegende Partei Mehrkosten aufgrund eines vereinbarten Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten hat (vgl. BGH RVGreport 2004, 472 [ders.] = AGS 2004, 483; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn 14; BVerfGE 118, 1, 18 f. = RVGreport 2007, 311 [ders.] = AGS 2007, 413 zur Anbindung der Erstattungspflicht an die gesetzliche Vergütung; Hau JZ 2011, 1047, 1050; a.M. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 3a Rn 75).
[21] Diese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu Hau, a.a.O. S. 1049 f.) zutreffend. § 87 Abs. 2 S. 1 der Civilprozeßordnung vom 30.1.1877 (RGBl S. 83, 98) sieht – ebenso wie § 91 Abs. 2 S. 1 der Civilprozeßordnung in der vom 1.1.1900 an geltenden Fassung (RGBl 1898 S. 369, 426) – vor, dass “die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (…) in allen Prozessen zu erstatten' sind. Die Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unterliegende Partei abzuwälzen, wird in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.7.1927 (RGBl I S. 162, 170; im Folgenden: RAGebO), die bereits Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ (vgl. § 93 RAGebO), ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Hau, a.a.O. S. 1049; Walter/Joachim/Friedlaender, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 94 Rn 1).
[22] Die im Jahr 1957 in Kraft getretene BRAGO (BGBl 1957 I S. 861, 907) enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdessen wurde § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Einfügung des Wortes “gesetzlichen' dahin gefa...