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zfs 5/2018, Rotlichtverstoß nach Spurwechsel im Kreuzungsbereich

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StVO § 37, BKatV Nr. 132.3

Leitsatz

1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützten Bereich, wenn der Betr. zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrwegs anders entschließt.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.2.2018 – 4 RBs 27/18

Sachverhalt

Das AG hat den Betr. wegen eines Verstoßes gegen § 37 StVO (Rotphase länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Vor der Ampelkreuzung hielt der Betr. mit seinem Kfz auf der Rechtsabbiegespur. Die betreffende Ampelkreuzung besteht aus drei Spuren (Linksabbieger, Geradeausfahrer, Rechtsabbieger), die jeweils mit Richtungspfeilen auf dem Asphalt gekennzeichnet sind. Für die Geradeausfahrer besteht eine eigene Lichtzeichenanlage. Für die Linksabbieger besteht ebenfalls eine eigene Lichtzeichenanlage. Der Betr. ordnete sich sodann in die Spur für die Geradeausfahrer ein. Die Lichtzeichenanlage für die Geradeausfahrer zeigte Grünlicht, auf der Kreuzung entschied sich der Betr. um und wendete im Kreuzungsbereich nach links. Als der Betr. den Kreuzungsbereich befuhr zeigte die Linksabbiegespur bereits mehrere Sekunden (mindestens fünf Sekunden) Rotlicht.

Gegen das Urteil wendet sich der Betr. mit der Rechtsbeschwerde. Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

2 Aus den Gründen:

" … II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (zur Vermeidung etwaiger widersprüchlicher Fes...

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