Im üblichen Turnus von zwei Jahren ist das Werk auf dem Stand vom 1.10.2011 aktualisiert worden. Die Kommentierung der StVO, der §§ 1–30c StVG, §§ 44, 69, 69a, 142, 315b, 315c, 316, 323a StGB, §§ 81a, 111a StPO, §§ 249–254, 842–844, 846, 847, 849 BGB, §§ 81, 86, 103 VVG nimmt alle neuen Novellen sowie gegenstandsnahe Rechtsprechung und Literatur auf. Im Anhang sind in Auszügen die FeV, die StVZO und die BKetV nebst Bußgeldkatalog abgedruckt.
Das Buch ist anregend klar geschrieben. Pars pro toto seien die Darlegungen zu §§ 3, 5, 9 StVO, §§ 2–3, 9 StVG u. § 249 BGB herausgegriffen. Lesenswert ist die ausführliche Einführung von Janker zu den straf-, ordnungswidrigkeit- und öffentlich-rechtlichen Grundlagen aus dem Blickwinkel des Verkehrsrechts, ergänzt von knapperen Informationen zu Ansprüchen, Haftung und Beweisführung durch Burmann. Heß und Burmann geben knappe Hinweise auf die zivilrechtliche Haftungsverteilung bei Verstößen gegen die StVO. In der Kommentierung des § 9 StVG hat Heß zur Schadensregulierung von Leasingfahrzeugen die neuesten Urteile des BGH zur (verneinenden) Gefährdungshaftung des Leasinggebers und zum Gesamtschuldnerausgleich ausgewertet. Der Autor behandelt in § 23 StVO auch die Anordnung eines Fahrtenbuches (§ 31a StVZO). Dieser Teil sollte in künftigen Auflagen stärker aktualisiert werden; desgleichen verdient § 45 Abs. 9 StVO in Anlehnung an wichtige neue Urteile des BVerwG mehr Aufmerksamkeit. Janker erläutert zu § 39 StVO die vom BVerwG in neuen Urteilen entwickelten Grundsätze zur Anfechtung der Verkehrszeichen (Fristbeginn, "betroffen sein"). In den §§ 2–4 StVG wird der Leser vor dem Hintergrund der verkehrsgerichtlichen Kasuistik einschließlich aller relevanten Entscheidungen des EuGH bestens unterrichtet. Ob die durch die 3. EU-FSch-RiLi eingeleitete Entschärfung der Probleme des Führerscheintourismus, wohin Janker tendiert, § 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 3 FeV wieder uneingeschränkt eingesegnet hat, ist durch eine brandneue Entscheidung des BVerfG nachdrücklich in Frage gestellt. Jahnke hat § 249 BGB ausgebaut. Der Stoff ist erheblich angereichert und z.T. neu strukturiert worden. In Anlehnung an die neue Rechtsprechung des BGH betrachtet er u.a. die Geeignetheit der Schwacke-Listen und des Fraunhof-Preisspiegels für eine Schätzungsgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO. In der Kommentierung des § 842 BGB spricht er den Haushaltsführungsschaden eines verletzten nichtehelichen Partners an. Burmann und Jahnke aktualisieren ihre Darlegung zu den §§ 81, 86, 103 VVG. Insbesondere das Privileg gemäß § 86 Abs. 3 VVG wird weiter aufgefächert, nachdem der BGH die "häusliche Gemeinschaft" nicht zu engherzig angewendet wissen will (Scheidungskinder)."
Der Kommentar bleibt als vorzügliches, in seiner Qualität ausgezeichnetes Werk unentbehrlich und sollte in Gerichtsterminen bei der Hand sein.
Autor: Ulrich Ziegert
Rechtsanwalt und Notar a.D. Ulrich Ziegert