I. OLG Stuttgart
Findet auf dem Gelände eines Einkaufsmarktes öffentlicher Verkehr statt, so ist es als Verkehrsunfall im Sinne von § 142 StGB zu werten, wenn ein Schaden dadurch entsteht, dass ein Einkaufswagen nach Gebrauch nicht ordentlich abgestellt wird, so dass er zurück rollt und auf einen abgestellten Pkw aufprallt. Interessant ein Auszug aus der Entscheidung: "… Der Transport eingekaufter Waren mittels eines Wagens zum abgestellten Auto, das Umladen und schließlich auch das Zurückbringen und Abstellen des Einkaufswagens liegt nicht so weit außerhalb des typischen Verkehrsgeschehens, dass angenommen werden könnte, § 142 StGB schütze bei Schäden, die anlässlich solcher Vorgänge entstehen, den Geschädigten nicht vor dem Verlust der Feststellung der Beweise für Ansprüche, die ihm gegenüber dem Schädiger zustehen könnten. Der Sachverhalt unterscheidet sich in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von anderen Schadensfällen, die anlässlich des Transports von Handwagen im Straßenverkehr entstehen könnten. Auch das Abstellen von Handwagen bildet jedenfalls so lange einen Verkehrsvorgang, als es darum geht, dass diese verkehrssicher und gegen unwillkürliches Abrollen geschützt verwahrt werden … ".
II. OLG Koblenz
Kommt es auf einem allgemein zugänglichen Parkplatz durch das Anstoßen eines Einkaufswagens gegen einen geparkten Pkw zu einem nicht bloß belanglosen Schaden, liegt darin ein Unfall im Straßenverkehr, der eine Feststellungs- und Wartepflicht des Einkaufswagenbenutzers als Unfallbeteiligten auslöst. Laut Sachverhalt entglitt einer Frau der Einkaufswagen, rollte weg und stieß gegen einen geparkten Pkw. Dabei entstand ein Sachschaden von 1.000 DM. Die Richter stellen außer Frage, dass in diesem Fall, in dem der Schaden gerade aus der beiderseitigen Teilnahme am Straßenverkehr entstanden ist, der ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Das Gericht führt weiter aus, dass dieser ursächliche Zusammenhang nicht ausreicht. Erforderlich ist, dass das Schadensereignis mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht. Diese Begriffseinschränkung sieht das Gericht als erforderlich an, um "völlig außerhalb des Straßenverkehrs liegende schädigende Geschehensabläufe sowie das ausschließliche Verfolgen verkehrsfremder Zwecke von der Bewertung als Verkehrsunfall auszuschließen …". Darum handelt es sich in dem Fall nicht. Hier hatten sich die typischen Gefahren realisiert. Das Schadensereignis ist aus einer verkehrsüblichen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums entstanden. Das Parken des Pkw wie auch das Betreten der Verkehrsfläche als Fußgänger zum Zwecke des Be- oder Entladens sind gewöhnliche Verkehrsvorgänge. Insgesamt kommt es nicht darauf an, ob das Schadensereignis schon beim Betrieb des Fahrzeugs entstand, was beim Beladen des Fahrzeugs gegeben wäre (siehe Entscheidungen weiter unten, der Verfasser).
III. LG Berlin
Das Vorbeischieben von auf Rollen beweglichen Mülltonnen an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, damit sie später zum Müllfahrzeug gebracht werden können, steht nach der natürlichen Verkehrsauffassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsgeschehen und stellt somit ein Geschehen "im Straßenverkehr" dar. Genauer wird ausgeführt "… dass das Abstellen von Handwagen, Fuhrwerken, Schlitten und sonstigen Gefährten wie Einkaufswagen jedenfalls so lange einen Verkehrsvorgang bildet, als es darum geht, dass dieses verkehrssicher geschehen muss, d.h. z.B. parkende Autos nicht beschädigt."
IV. LG Bonn
Ein Verkehrsunfall i.S.d. § 142 StGB liegt vor, wenn beim Beladen eines Pkw der vom Kunden benutzte Einkaufswagen eines Lebensmittelsupermarktes auf der leicht abschüssigen Parkfläche des Einkaufszentrums wegrollt, gegen einen fremden Pkw stößt und diesen nicht ganz belanglos beschädigt.
V. Entscheidungen zum Beladen von Fahrzeugen
Rund um das Beladen von Fahrzeugen ist noch auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln hinzuweisen. Ein Schrotthändler hatte Gegenstände auf seinen Lkw geworfen. Ein Teil prallte jedoch von der Bordwand ab und beschädigte ein geparktes Fahrzeug. Hier geht das Gericht von einem Verkehrsunfall aus, weil sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs realisiert hatten. Es wird festgestellt: "… Als Schadenereignisse i.S.d. § 142 StGB kommen nämlich auch solche im ruhenden Verkehr in Betracht, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen haben. … Wer sein Fahrzeug auf öffentlichem Grund abstellt, ist während der gesamten Dauer des Parkens Verkehrsteilnehmer. … Das Be- und Entladen von haltenden oder parkenden Fahrzeugen ist verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht. … Das Be- und Entladen umfasst auch Nebenverrichtungen, die aufgrund ihrer notwendigen Zugehörigkeit als deren Bestandteil erscheinen. … Dem Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensab...