I. LG Aachen
Macht ein beladener Einkaufswagen sich selbstständig, während der Kunde zur Vorbereitung des Umladens die Türen seines Kfz öffnet, so ist der dadurch an einem fremden Fahrzeug entstehende Schaden durch den Gebrauch des Kfz verursacht; eintrittpflichtig ist daher nicht der Privat-, sondern der Kfz-Haftpflichtversicherer. Für das Gericht gehört zum Gebrauch nach allgemeiner Ansicht neben dem Führen u.a. auch das Beladen des Fahrzeugs. Zitiert wird eine Entscheidung des BGH, nach der dies jedenfalls dann dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzuordnen ist, wenn das zu be- oder entladende Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt ist, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt wurde. Dies beginnt für das LG schon mit dem Öffnen der Kofferraumklappe.
II. Entscheidungen des BGH zum Beladen
1. Kein Gebrauch
Der Entscheidung des BGH lag ein Vorgang zu Grunde, bei dem Betonplatten verladen werden sollten. Das Transportfahrzeug stand 40 m vom Aufnahmeort entfernt. Mittels Kran sollten die Platten verladen werden. Beim Anheben wurde eine Person verletzt. "… Auszugehen ist von einer natürlichen Betrachtungsweise, die auch darauf Rücksicht nimmt, ab bzw. bis wann nach dem Zweck der Haftpflichtversicherung der Versicherer den Gebrauch eines Fahrzeugs vernünftigerweise als von diesem ausgehendes Beladungsrisiko oder Entladungsrisiko ansehen muss und der Versicherte sowie die durch die Kfz-Pflichtversicherung ebenfalls geschützte Allgemeinheit bei Schäden der genannten Art füglich mit Versicherungsschutz des Kfz-Haftpflichtversicherers rechnen können. Der Arbeiter L. wurde nicht durch den Gebrauch des beim Beklagten versicherten Lastzugs der Firma F. verletzt. Der Lastzug war an der Verrichtung der Arbeiter noch nicht beteiligt. Dass das Fahrzeug etwa 40 m vom Geschehen entfernt zur Beladung bereitgestellt war, reicht für sich allein … nicht aus … ".
2. Gebrauch
Anders beim Entladen eines Tankfahrzeugs. Hier führt der BGH aus, dass das Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeugs gehört. Hier sollte ein Tank in einem Haus gefüllt werden. Wegen technischer Schwierigkeiten wurde der Schlauch nicht ordnungsgemäß angebracht, sondern in den Tank reingehängt. Beim Befüllen geriet der Schlauch aus dem Tank und verunreinigte die Gegend. Der Schaden geschah durch den Gebrauch des Fahrzeugs.
III. LG Marburg
Das Gericht entschied, dass der Schaden, der auf einem Parkplatz durch einen wegrollenden Einkaufswagen, aus dem Getränkekisten in einen Pkw verladen werden sollten, angerichtet wird, nicht durch den Gebrauch des Kfz entstanden ist. Das Urteil verweist zwar auch auf den BGH, sieht das Fahrzeug jedoch nicht an der schadenstiftenden Handlung beteiligt. Es soll nur die typische, vom Gebrauch des Kfz selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sein. Als Abgrenzung ist dabei von "der typischen Fahrerhandlung, zu der all jene Handlungen nicht gehören, die von den Aufgaben des Kfz-Führers unabhängig sind und von anderen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer, Fahrgäste) in gleicher Weise und mit gleichen Risiko vorgenommen werden" auszugehen. Da das Verladen nicht der Fahrer machen muss, sei dies kein Gebrauch des Fahrzeugs. Wichtiger ist für das Gericht, dass sich die typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr, nicht realisiert hat. Realisiert hat sich eine Gefahr, die von dem mit Rollen und ohne Feststellvorrichtung versehenen Einkaufswagen ausgeht, deshalb hängt dies nicht mit dem Gebrauch des Fahrzeugs zusammen.
IV. LG Limburg
Entschieden wurde, dass für den Fall, dass der Pkw noch abgeschlossen ist und sich nun der Einkaufswagen in Bewegung setzt, die Privathaftpflichtversicherung, nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, einstandspflichtig ist. Zum Gebrauch des Fahrzeugs zählt zwar auch das Be- und Entladen. Auch hier wird auf die BGH-Rechtsprechung verwiesen. In dem zu entscheidenden Fall war aber der Fahrzeugführer noch dabei, den Fahrzeugschlüssel zu suchen, um seine Mitfahrer einsteigen zu lassen. Somit war das Fahrzeug noch nicht am schadenstiftenden Ereignis beteiligt. Der Schaden ist nur gelegentlich des Fahrzeuggebrauchs eingetreten und fällt deshalb nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherung.
V. AG Lünen
Beschädigt ein Einkaufswagen, nachdem sein Inhalt auf dem Parkplatz in einen Pkw geladen worden ist, wegrollend ein fremdes Fahrzeug, so handelt es sich nicht um einen Schaden durch den Gebrauch des beladenen Pkw. Hier wurden Getränkekisten in einen Pkw eingeladen. Nachdem die vierte und letzte Kiste im Pkw war, rollte der Einkaufswagen weg und beschädigte das andere Fahrzeug. Das Gericht geht davon aus, dass das Wegrollen nach vollständiger Entnahme des Ladegutes und Verstauung im Pkw nicht mehr dem Gebrauch zugeord...