[5] "I. Das BG, dessen Urt. in juris veröffentlicht ist (LG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2011 – 4 S 278/10), hat die Aktivlegitimation der Kl. verneint, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG unwirksam sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Kl. gerichtet, die eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Für die Erbringung einer fremden Angelegenheit spreche, dass die Forderung lediglich erfüllungshalber abgetreten worden sei. Es sei schon in der Abtretungserklärung angelegt gewesen, dass sich die Kl. primär an den Schädiger habe halten sollen, wodurch der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen worden seien. Eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG liege nicht vor. Die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts gehöre nicht zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters, der die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig nicht selbst beurteilen könne."
[6] II. Die Beurteilung des BG hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig. Die von der Kl. aufgrund der Abtretungsvereinbarung ausgeübte Tätigkeit ist jedenfalls gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
[7] 1. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Einziehung der an die Kl. erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten – wie vom BG angenommen – um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt oder – wie die Revision meint – eine eigene Rechtsangelegenheit der Kl. vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erfüllt.
[8] a) Die Frage, ob die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen von Kunden zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Autovermieters gehört, wird in Rspr. und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Nach der auch vom BG vertretenen Auffassung besteht das Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens in der Vermietung von Kfz und beinhaltet schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht die Befassung mit komplexen Rechtsfragen des Schadensersatzrechts (vgl. LG Stuttgart NZV 2011, 131, 132; LG Arnsberg, Urt. v. 16.2.2011 – 5 S 82/10, juris Rn 16; LG Konstanz NJOZ 2011, 1676, 1679 f.; AG Frankfurt am Main SP 2009, 114 f.; Urt. v. 3.3.2011 – 29 C 74/11-46, juris Rn 14; AG Dortmund SP 2010, 369; AG Stuttgart, Urt. v. 29.7.2010 – 44 C 198/10, juris Rn 43 f.; AG Mannheim NJW-RR 2011, 323 f.; AG Düsseldorf SP 2011, 193; Römermann, NJW 2011, 3061, 3063). Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen zu den üblichen Nebenleistungen von Mietwagenunternehmen gehöre und es durchaus in einem sachlichen Zusammenhang zu der Vermietungstätigkeit stehe, wenn der Autovermieter die Berechtigung der abgerechneten Mietwagenkosten der gegnerischen Versicherung gegenüber nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei hierbei nicht anzustellen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 2011, 556, 557 f.; LG Darmstadt, Urt. v. 2.6.2010 – 25 S 230/09, BeckRS 2011, 15284; LG Köln NJW 2011, 1457 f.; Urt. v. 4.5.2011 – 9 S 334/10, juris Rn 23; LG Frankenthal, Urt. v. 12.1.2011 – 2 S 163/10, juris; LG Stuttgart, Urt. v. 13.1.2011 – 26 O 359/09, ADAJUR Dok.Nr. 94266; LG Aachen, Urt. v. 27.1.2011 – 12 O 425/10, ADAJUR Dok.Nr. 94291; LG Düsseldorf MRW 3-2011, 13, 14; AG Waiblingen, Urt. v. 5.11.2010 – 8 C 1039/10, juris Rn 29; AG Düsseldorf, Urt. v. 25.2.2011 – 30 C 5629/10, juris Rn 56; AG Crailsheim, Urt. v. 26.4.2011 – 3 C 582/10, ADAJUR Dok.Nr. 93159; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2010, 168, 170; Eversloh, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, 2008, S. 46 f.; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 5 RDG Rn 23; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl., § 5 Rn 65; DS 2009, 179, 183 f.; Otting, Rechtsdienstleistungen, 2008, Rn 256; MRW 2-2010, 2, 3; SVR 2011, 8, 10 f.). Einschränkend sieht eine dritte Meinung die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen nur dann als erlaubte Nebenleistung an, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht, wegen der darüber hinausgehenden Komplexität der Rechtslage hingegen nicht, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche (vgl. LG Stuttgart, Urt. v....