" … I. Dem Kl. steht der in erster Instanz zuerkannte Anspruch auf Zahlung von 21.850 EUR aus dem bei der Bekl. zum Zeitpunkt des Schadensfalls unterhaltenen Teilkaskoversicherungsvertrag gem. § 1 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1b AKB 2005 zu."
Überzeugend ist das LG aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kl. den ihm obliegenden Beweis des sog. “äußeren Bildes’ eines Fahrzeugdiebstahls geführt habe … .
II. Entgegen der von der Bekl. erhobenen Rüge ist das LG auch zu Recht davon ausgegangen, dass es der Bekl. nicht gelungen ist, entsprechend den von der höchstrichterlichen Rspr. hierzu entwickelten Grundsätzen Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Kl. den Diebstahl nur vorgetäuscht hätte … .
Was die Angaben des Kl. zum Sonderzubehör (Navigationsgerät) angeht, steht nach den auf die in 1. Instanz durchgeführte Beweisaufnahme gestützten Feststellungen des LG … fest, dass der Kl. das bei Erwerb nicht vorhandene Original-Navigationsgerät nachträglich in das Fahrzeug hat einbauen lassen. Es lässt sich danach also schon keine Falschangabe des Kl. bezüglich des Sonderzubehörs feststellen.
Was den in der Schadensanzeige unstreitig zu hoch angegebenen Kaufpreis angeht, mag dies allenfalls ein Indiz für den Versuch einer Aufbauschung des Schadens, nicht aber für eine Vortäuschung des Diebstahls insgesamt sein. Gleiches gilt für die die fehlende Angabe des auf einen Steinschlag zurückgehenden Glasschadens in der Schadensanzeige, wobei der Senat … im Übrigen die Angabe des Kl., er habe den – zumal von der Bekl. selbst regulierten Schaden – nicht als Vorschaden bzw. Beschädigung i.S.d. Schadensformulars verstanden, durchaus plausibel erscheint.
Die – von der Bekl. nicht widerlegte – Aufbewahrung des Kaufvertrages mag zwar ungewöhnlich sein, rechtfertigt aber nicht den Schluss darauf, der Kl. habe den gesamten Diebstahl nur vorgetäuscht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kl. trotz der von ihm seiner Darstellung nach angestellten Recherchen den Verkäufer des Fahrzeugs letztlich nicht hat benennen können, sondern nur den Händler, der ihm das Fahrzeug – was wiederum im Gebrauchtwagenhandel durchaus häufiger der Fall ist – lediglich vermittelt hat bzw. haben will. Ungewöhnlich wird man auch dies zwar nennen können. Ein Rückschluss auf die etwaige Vortäuschung eines Diebstahls lässt sich hieraus jedoch nicht ziehen, zumal feststeht und von der Bekl. auch nicht in Abrede gestellt wird, dass der Kl. das Fahrzeug immerhin 4 ½ Jahre in seinem Besitz hatte, bevor es gestohlen wurde.
III. Die Bekl. ist entgegen ihrer Annahme auch nicht wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (hier: objektiv unzutreffender Angaben des Kl. in der Schadenanzeige vom 15.9.2009) gem. § 7 V (4) der wirksam in den Vertrag einbezogenen AKB 2005 leistungsfrei. Denn die Bestimmung in § 7 V (4) AKB 2005, wonach in der Fahrzeugversicherung “Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG [a.F.]’, d.h. für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung besteht, ist unwirksam.
1. Da der Versicherungsfall im Jahr 2009 eingetreten ist, findet gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) Anwendung. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG bestimmt, dass der VR im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit anders als nach alter Rechtslage nur berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Von dieser Regelung weicht das Sanktionssystem in § 7 V (1) AKB 2005 entgegen § 32 S. 1 VVG zum Nachteil des VN ab. Denn § 7 V (4) AKB 2005 nimmt insoweit Bezug auf das (alte) Sanktionssystem des § 6 Abs. 3 VVG a.F., wonach eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Vorschrift die volle Leistungsfreiheit zur Folge hat.
Dies führt zur Unwirksamkeit der Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zum Nachteil des VN stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, da die Leistungsfreiheit des VR bei lediglich grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Regelung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung entstanden ist, kann auch nicht geschlossen werden (so mit ausführlicher Begründung: BGH VersR 2011, 1150). Insb. kann die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht gem. § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden, da es sich bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG, der für die VR die Möglichkeit vorsah, bis zum 1.1.2009 ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen, um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt (vgl. B...