" … . II. … . Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren ist, da nur die Verletzung materiellen Rechts gerügt wurde, allein die Urteilsurkunde."
1. Im Urt. des AG wird zum festgestellten Sachverhalt und zur Beweiswürdigung folgendes ausgeführt:
1.1. Feststellungen zum Sachverhalt (Urt. S. 2) u.a.:
Zitat
“Der Angeklagte versah zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 13.11.2011 einen Pkw D … C … , den er an diesem Tag in Berlin erworben hatte, mit dem österreichischen Händlerkennzeichen . …
Eine Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte nicht. … '
1.2. Rechtsausführungen (Urt. S. 3, 4) u.a.:
Zitat
“ … Das vom Angeklagten geführte Fahrzeug war objektiv nicht ordnungsgemäß zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Die Benutzung eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen in der Bundesrepublik Deutschland ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn für das Fahrzeug kein regelmäßiger Standort in der Bundesrepublik Deutschland begründet ist (§ 20 Abs. 1 FZV).
Das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug hatte jedoch zum Zeitpunkt der Zulassung seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland, da es der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland erworben hatte.
Somit war die Anbringung der Händlerkennzeichen zur Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig … '
2. Die Feststellungen des AG tragen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 FZV nicht.
Nach § 20 Abs. 1 FZV dürfen Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ( … ) zugelassen sind, vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats ( … ) eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Die Zulassungsbescheinigung muss mindestens die Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aufgrund der Feststellungen des AG nicht ausgeschlossen werden.
1. Der Senat folgt der von den OLG Bamberg, München und Karlsruhe vertretenen Auffassung, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Fernzulassung, das heißt die Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums grds. möglich ist (OLG Bamberg, Urt. v. 25.9.2007 – 2 Ss 1/07; OLG München, Beschl. v. 21.2.2008 – 4St RR 028/08; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2010 – 2 (9) Ss 268/10 – AK 107/10).
2. Der “regelmäßige Standort (Heimatort)' ( … ) wird durch die tatsächliche Verwendung des Kfz bestimmt; das ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht (BVerwG VRS 66, 309).
Die alleinige Feststellung, dass im vorliegenden Fall das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hatte, weil es der Angeklagte hier erworben hat, genügt zur Bestimmung des regelmäßigen Standorts nicht. Es bleibt offen, ob das Fahrzeug im Inland überhaupt genutzt wurde, oder, wenn dies der Fall gewesen ist, ob der regelmäßige Standort möglicherweise zwischenzeitlich aufgegeben wurde. Der Angeklagte wollte ersichtlich i.S.d. dargestellten Definition keinen regelmäßigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland begründen, er wollte das Fahrzeug ausführen.
3. Feststellungen, ob eine den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 2 FZV entsprechende gültige Zulassungsbescheinigung vom Angeklagten mitgeführt wurde, enthält das Urt. des AG ebenfalls nicht.
III. Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urt. mit den Feststellungen aufgehoben (§ 353 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO); dort wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden sein.
Der Senat weist darauf hin, dass im neuerlichen Verfahren zum einen zu klären sein wird, ob das fragliche Fahrzeug unter Zugrundelegung der obigen Definition und den Ausführungen der OLG Bamberg, München und Karlsruhe in den genannten Entscheidungen im Zeitpunkt der Zulassung seinen regelmäßigen Standort im Inland hatte. Zum anderen, ob der Angeklagte ggf. eine österreichische Zulassungsbescheinigung, die den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 2 FZV entsprochen hat, hatte (vgl. Beschl. des Senats v. 21.3.2012 – 2 St OLG Ss 243/11, unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen der OLG München und Karlsruhe).“
Mitgeteilt von RiOLG Dr. Roland Holzberger, Nürnberg