Die Große Strafkammer des LG erkannte mit Urt. v. 14.11.2011 wie folgt:
"1. Der Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Beschuldigten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen."
2. Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.“
Das Urt. ist mit Ausnahme des Kostenausspruchs in Ziffer 2 rechtskräftig seit dem 22.11.2011.
Dem Verfahren lag zugrunde eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft v. 14.7.2011 im Sicherungsverfahren gem. § 413 StPO mit dem Ziel einer Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB.
Das LG erkannte, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten rechtswidrig die Straftatbestände der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315c Abs. 1 StGB verwirklicht, jedoch nicht schuldhaft (§ 20 StGB) gehandelt habe.
Da kein Hang zum Konsum von Alkohol im Übermaß bestanden habe, unterblieb die Anordnung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB. Ferner kam das LG zum Ergebnis, dass keine weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten seien und ordnete deshalb auch keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB an.
Da die Beschuldigte durch ihr Verhalten rechtswidrig den Straftatbestand der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt habe, wurde sie jedoch gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kfz angesehen, ihr deshalb die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.
Die Feststellungen zur Schuldunfähigkeit traf die Kammer, nachdem sie sich dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. M. angeschlossen und nach Überprüfung sich deren Aussagen zu eigen gemacht hatte.
Die Kostenentscheidung begründete das LG wie folgt:
"Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Ein Absehen der Auferlegung der Kosten des Verfahrens bzw. der notwendigen Auslagen der Beschuldigten gem. § 465 Abs. 2 StPO kam nicht in Betracht, da es nicht unbillig ist, der Beschuldigten die Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Das Gutachten über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten wurde unter anderem erholt, um festzustellen, ob die Beschuldigte wegen der rechtswidrig begangenen Taten bestraft werden kann. Zudem stand bis zuletzt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB im Raum."
Die Beschuldigte ließ durch ihren Verteidiger sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des LG einlegen und beantragte, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten vollständig, hilfsweise ganz überwiegend, auferlegt werden. Die Gutachterkosten seien mit Blick auf die letztlich unterbliebene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB entstanden. Die Ausführungen der Sachverständigen hätten für die Entscheidungen gem. § 69 StGB keine Bedeutung erlangt. Wäre kein Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen worden, hätte das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnen müssen, weshalb die Ablehnung der Unterbringung in der Kostenfolge wie ein Freispruch zu werten gewesen wäre.
Das Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.