[2] "Nach der höchstrichterlichen Rspr. darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des VN abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den VN gerichteten Klage beantragen."
[3] Der BGH hat in Verfahren, die den Ersatz von Rechtsanwaltskosten des VN betrafen, entschieden, dass es dem Haftpflichtversicherer in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem VN und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden kann, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht – wie vom Geschädigten behauptet – unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. Senatsbeschl. vom 6.6.2010 – VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 Rn 9 f.; BGH, Urt. v. 15.9.2010 – IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn 13 ff.).
[4] Bei der neben der Klage gegen den VN auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient i.S.d. § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO unterliegt, sondern auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen kann. Das Gesetz räumt ihm mit Rücksicht auf die stärkere Einwirkung des Urt. auf seine rechtlichen Belange ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1984 – IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 276 m.w.N.).
[5] Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urt., das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem VR ergangen ist, wirkt nach § 3 Nr. 8 PflVG a.F., § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des Bekl. VN. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern – wie im Streitfall – VR und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den VR über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Bekl. rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urt. im Falle der Verurteilung seines VN aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurt. vom 15.1.2008 – VI ZR 131/07, r+s 2008, 167 = VersR 2008, 485 Rn 6 f. m.w.N.). Gem. dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 3 Nr. 8 PflVG a.F. darf der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem VN in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urt. bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen.
[6] Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Bekl. zu 2 nicht nur abweichend vom Bekl. zu 1 argumentieren, sondern auch als Streithelferin des Bekl. zu 1 ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übrigen hat sich die Bekl. zu 2 mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Bekl. zu 1 gesetzt, weil dieser im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt hat.“