Beim Verdacht der Unfallmanipulation durch Stellen eines Unfalls muss der Haftpflichtversicherer davon ausgehen, dass der angebliche Geschädigte und der angebliche Schädiger zum Nachteil der Haftpflichtversicherung zusammenarbeiten. Für den Haftpflichtversicherer begründet dies die Gefahr, dass er selbst als einfacher Streitgenosse Mitverklagter ist und so bei einer rechtskräftigen Verurteilung seines dolos handelnden VN aufgrund des pfändbaren Deckungsanspruchs eintrittspflichtig ist und somit das Kalkül der an der Verabredung des gestellten Unfalls Beteiligten, zu Lasten der Haftpflichtversicherung einen unberechtigten Anspruch zu schaffen, aufgegangen ist.
1. Das kann die Haftpflichtversicherung nicht damit verhindern, dass sie für sich und den VN einen Anwalt bestellt, der in der Weise vortragen soll, dass ein gestellter Unfall vorliege und schon deshalb der angebliche Schadensersatzanspruch abzuweisen sei. Der beauftragte Anwalt befindet sich in einem unauflösbaren Interessenwiderstreit, da er zwei unvereinbare Sachdarstellungen abgeben müsste, einerseits die von der Haftpflichtversicherung vermutete Abrede der gewollten Herbeiführung des Schadensereignisses, andererseits die Darstellung des VN, dass das Schadensereignis nicht gewollt herbeigeführt worden sei. Geht er in dieser Weise vor, erfüllt er den Straftatbestand des § 356 StGB (vgl. van Bühren, in: van Bühren/Lemke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 9 Rn 47; Kääb, NZV1991, 171; Freyberger, VersR 1991, 842, 843). Damit stellt die "klarste und sauberste Lösung" die Trennung der Mandate hinsichtlich der verklagten Parteien dar (Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2 Verkehrszivilrecht, 5. Aufl., § 5 Rn 93). Versagt der Haftpflichtversicherer den Versicherungsschutz mit der Begründung, es läge eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadensereignisses vor (§ 103 VVG n.F.), muss er gleichwohl dem VN einen Anwalt stellen, der die Darstellung des VN über den Eintritt des Schadensereignisses vorbringt. Das gilt selbst dann, wenn der Haftpflichtversicherer dem VN als Streithelfer beigetreten ist (vgl. BGH VersR 2010, 1472; Fleischmann/Hillmann/Schneider, a.a.O., § 5 Rn 94).
2. Die Gefahr einer Pfändung des Deckungsanspruchs des dolos handelnden VN gegen den Haftpflichtversicherer, die aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichturteils besteht (vgl. dazu Lemcke, r+s 1993, 161, 162), wird die Haftpflichtversicherung veranlassen, eine Verurteilung des angeblichen Schädigers – ihres VN – zu verhindern. Da dies nicht dadurch möglich ist, dass die Haftpflichtversicherung aufgrund der ihr eingeräumten Befugnis zur Führung des Rechtsstreits (E. 2.4 der AKB 2008) allein ihre Sachdarstellung dem beauftragten Anwalt vorgibt, verbleibt als einzige Möglichkeit der Beitritt als Nebenintervenient auf Seite ihres VN.
Die Nebenintervention des Haftpflichtversicherers nach § 66 ZPO stellt ein geeignetes Mittel dar, den Haftpflichtversicherer vor ihm schädlichen Prozessverhalten seines VN zu bewahren. Der Haftpflichtversicherer hat ein rechtliches Interesse daran, dass wenn in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei im Wege der Nebenintervention beizutreten. Mit dem Beitritt, der in jeder Lage des Rechtsstreits möglich ist, kann der VR den ungünstigen Ausgang des parallel geführten Rechtsstreits und damit die Pfändung des Deckungsanspruchs verhindern. Die Entwertung dieser taktischen Maßnahme der Haftpflichtversicherung kann nicht daraus hergeleitet werden, dass es der Nebenintervenientin versagt ist, im Rechtsstreit Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, die mit den Erklärungen und Handlungen der "Hauptpartei" im Widerspruch stehen (§ 67 Hs. 2 ZPO). Der Grundsatz, dass die Hauptpartei trotz der Nebenintervention bezüglich der Bestimmung des Prozessstoffs "Herr im Haus" bleibt, wird vom BGH sachgerecht dahin eingeschränkt, dass der Haftpflichtversicherer als streitgenössischer Nebenintervenient den Beschränkungen des § 67 Hs. 2 ZPO nicht unterliegt (noch offen gelassen in BGH r+s 1994, 212; vgl. auch BGHZ 92, 275, 276; ablehnend Lemcke, r+s 1994, 212).
Für die Annahme des BGH, dass der beitretende Haftpflichtversicherer streitgenössischer Nebenintervenient ist, spricht die in § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG n.F. (früher in § 3 Nr. 8 PflVG) getroffenen Regelung, wonach das rechtskräftig klageabweisende Urt., das in einer Kfz-Haftpflichtsache zwischen dem angeblichen Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer ergangen ist, auch zugunsten des bekl. VN wirkt, mag dies auch nicht den Erwartungen des VN entsprechen. Das gilt selbst dann, wenn Direkt- und Haftpflichtanspruch in getrennten Rechtsstreiten ergangen sind (vgl. BGH VersR 2008, 485; BGH VersR 1974, 1117). Dass Haftpflichtversicherer und VN keine notwendigen, sondern einfache Streitgenossen bei einer Inanspruchnahme sind – woraus bei einem Beitritt nur die Erlangung einer Stellung als unselbstständiger Streitgenosse, der d...