Nachdem der BGH die Verpflichtung zum Tragen der Abschleppkosten dessen bejaht hatte, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellt hatte, wenn der Grundstücksbesitzer das Fahrzeug abschleppen ließ (BGH, Urt. v. 5.6.2009 – V ZR144/08 – zfs 2009, 558), geht die vorliegende Entscheidung auf die Frage des Umfangs des Ersatzanspruchs ein.
1. Der Besitzer des Privatgrundstücks kann zunächst die Bekämpfung der verbotenen Eigenmacht des Störers in der Weise organisieren, dass er in "Eigenregie" (Lorenz, DAR 2010, 647) einen Beschäftigten abstellt, der ad hoc bei jedem Störungsfall ein Abschleppunternehmen beauftragt, dessen Vergütung er übernimmt. Betriebswirtschaftlich günstig ist das nicht. Die anfallenden Personalkosten kann er nicht ersetzt verlangen, da sie vor dem Eintritt des Schadensereignis getroffen worden sind (vgl. MüKo/Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn 78). Dass diese Tätigkeit allein Gegenstand nicht ersatzfähiger Mühewaltung ist, hat der BGH in der auf die vorliegende Konstellation übertragbare Beurteilung des Diebstahls in einem Lebensmittelgeschäft entwickelt und eine schadensrechtliche Verpflichtung zum Ersatz von Personalkosten für die Bearbeitung des Diebstahls verneint (vgl. BGHZ 75, 231). Einen weiteren Nachteil bringt die ad hoc-Einschaltung eines Abschleppunternehmens mit sich. Der Grundstücksbesitzer muss die Vergütungsforderung des Abschleppunternehmers sofort ausgleichen und die prozessträchtige und risikoreiche Beitreibung der Forderung gegen den "Störer" in eigener Regie vornehmen.
2. Im Zeitalter des Outsourcing, der Übertragung von Unternehmensaufgaben auf Dritte, bietet sich vielmehr der Abschluss eines Rahmenvertrages des Grundstücksbesitzers mit einem spezialisierten Abschleppunternehmer an, dem die Feststellung der Besitzstörung und der Abschleppvorgang übertragen werden, sei es, dass das beauftragte Unternehmen selbst diesen übernimmt oder seinerseits ein Abschleppunternehmen beauftragt (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, Anm. zu LG Berlin DAR 2010, 645).
Für den Grundstücksbesitzer bietet diese Gestaltung nur Vorteile: die Störquelle wird verlässlich beseitigt, ein kostenträchtiges Abstellen eines Beschäftigten zur Bekämpfung verbotener Eigenmacht bedarf es nicht und ein Beitreibungsrisiko bezüglich der Kosten des Abschleppvorgangs besteht nicht – der Störer erhält den Wagen nur gegen Ausgleichung der Kosten zurück.
3. Mit der Beauftragung eines spezialisierten Abschleppunternehmers, der das abgeschleppte Fahrzeug in der Regel auf einen öffentlichen Parkplatz "umsetzt" (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1025), wird der Störer deutlich höher belastet als bei einer in Eigenregie veranlassten Umsetzung oder gar bei einer durch die Polizei veranlassten Entfernung des Kfz. Eine durch Outsourcing veranlasste Umsetzung soll 260 bis 400 EUR kosten (Lorenz, a.a.O.), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass neben dem Abschleppvorgang die Kosten für die Feststellung der Besitzstörung und die Überwachung des Abschleppvorgangs, das Eintreiben der Forderung und der Gewinnanteil enthalten sind. Ein Kostenvergleich mit den Beträgen, die die Polizei für die von ihr veranlasste Umsetzung fordert, ergibt, dass etwa für Berlin ein Betrag von lediglich 129 EUR verlangt wird (vgl. LG Berlin DAR 2010, 645, 646). Dieser Kostenvergleich ist einerseits Ausgangspunkt für die häufige Bezeichnung der drittveranlassten Umsetzung von Fahrzeugen und den geforderten Freigabebeträgen als "Abzocke" und Erpressung (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1045, Fn 2), andererseits Ausgangspunkt der Überlegung, ob der Grundstücksbesitzer verpflichtet ist, bei der Auslösung der Kosten des Abschleppvorgangs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die preiswerteste Art der Besitzkehr zu wählen. Für den Fall, dass der Grundstücksbesitzer den Aufenthaltsort des Störers kennt, könnte eine Verhinderung des kostenträchtigen Auslösens des Abschleppens denkbar sein, wobei allerdings etwa eine telefonische Ermittlung weder von dem Grundstücksbesitzer noch von dem Abschleppunternehmen geschuldet ist (vgl. auch AG Freising DAR 1987, 156; Janssen, NJW 1997, 624, 626; zustimmend Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026). Im Übrigen gilt bezüglich des Abschleppens der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur im Falle des öffentlich-rechtlichen Abschleppens (vgl. BVerwG NJW 1990, 931; BVerwG NZV 2002, 285, 286; vgl. auch Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026).
4. Die Einschaltung des Abschleppunternehmens verlagert die damit verbundenen Probleme auf das Verhältnis des Störers zu dem Abschleppunternehmen. Für die Rückerlangung des Besitzes an dem Kfz ist der Störer auf die Bekanntgabe des Standortes des Fahrzeugs angewiesen; der Abschleppunternehmer kann sich auf den ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch des Grundstücksbesitzers berufen und diesen dem Auskunftsanspruch des Störers entgegenhalten. Mit dem Abstellen des abgeschleppten Fahrzeugs hat der Abschleppunternehmer den Besitz an dem Fahrzeug aufgegeben und er wie der Grundstücksbesitzer können ein Zurüc...