" … . II … . 1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg."
a) Die vom Betr. mit der Verfahrensrüge vorgebrachte Beanstandung, der Tatrichter hätte seinen Einspruch nicht schon nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen, ist unbegründet.
Der Betr. ist i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG in der Hauptverhandlung ausgeblieben, wenn er zu deren Beginn nicht erscheint (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 74 Rn 28).
Ist der Betr. ohne Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erschienen, soll der Tatrichter allerdings im Hinblick auf das Gebot fairer Verfahrensführung und die sich daraus ergebende Fürsorgepflicht zur Einhaltung einer Wartezeit von 15 Minuten vor Verwerfung des Einspruchs verpflichtet sein. Dabei soll es unter Umständen sogar geboten sein, längere Zeit auf das Erscheinen des Betr. zu warten, etwa wenn dieser sein alsbaldiges Erscheinen innerhalb angemessener Zeit angekündigt hat oder sonst damit zu rechnen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.8.2007 – 2 Ss-OWi 223/07; KG Berlin, Beschl. v. 5.5.1997 – (4) 1 Ss 94/97, und v. 29.11.2000 – 2 Ss 257/00 – 3 Ws (B) 513/00; OLG Hamm, Beschl. v. 16.6.2006– 3 Ss OWi 310/06, bei juris; OLG Stuttgart, MDR 1985, 871; BayObLG VRS 76, 139 und bei Bär, DAR 1987, 315; Göhler, a.a.O. m.w.N.).
Vorliegend hat der Tatrichter nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen des Betr. eine 15 Minuten übersteigende Wartezeit vor Verwerfung des Einspruchs eingehalten. Diese Wartezeit war auch im Hinblick auf das Gebot fairer Verfahrensführung und die sich daraus ergebende prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jedenfalls ausreichend.
Der (zwingenden) Verwerfung des Einspruchs ohne Sachverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG liegt – ebenso wie der Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO – die Vermutung zugrunde, dass derjenige, der sich ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Verhandlung einfindet, sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgen will. Die Einspruchsverwerfung soll den Betr. daran hindern, eine abschließende Entscheidung seiner Bußgeldsache dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Sie dient so der Verfahrensbeschleunigung. Um zu vermeiden, dass dabei der grundgesetzlich verbürgte Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör verkürzt wird, ist allerdings eine enge Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG geboten (vgl. BayObLG, a.a.O.). Danach ist bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift einerseits dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und andererseits dem Interesse des Betr. an der Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen.
Vor diesem Hintergrund hält es auch der Senat im Hinblick auf das Gebot fairer Verfahrensführung und die sich daraus ergebende prozessuale Fürsorgepflicht für angebracht, eine gewisse Verspätung des Betr. in Rechnung zu stellen, wenn dieser ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erschienen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr erscheinen werde. Dabei ist die Einhaltung einer Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung angemessen. Eine über 15 Minuten hinausgehende Wartepflicht besteht dagegen regelmäßig nicht. Ob sie für solche Ausnahmefälle in Betracht zu ziehen ist, in denen besondere Umstände ein längeres Zuwarten nahe legen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; KG Berlin a.a.O.), kann offen bleiben. Denn solche Umstände sind hier nicht gegeben. Der Betr. hat kurz nach Beginn der 15-minütigen Wartezeit mitgeteilt, dass er sich – was offensichtlich war – verspätet habe und “gleich' da sein werde. Hieraus konnte der Tatrichter allenfalls entnehmen, dass der Betr. noch (irgendwann demnächst) kommen wolle, nicht aber, wann er voraussichtlich erscheinen werde. Insb. konnte der Tatrichter aufgrund der Mitteilung nicht erkennen, dass und in welchem Umfang ein weiteres, die regelmäßige Wartezeit von 15 Minuten übersteigendes Zuwarten aus Gründen prozessualer Fürsorge geboten gewesen wäre. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen der Betr. seine ungefähre Ankunftszeit mitteilt oder nähere Angaben zu den Gründen für seine Verspätung macht, die es dem Gericht erlauben, einzuschätzen, dass der Betr. voraussichtlich erst eine bestimmte Zeit nach Ablauf der 15-minütigen Wartefrist eintreffen wird bzw. sich unverschuldet verspätet hat. Danach hat der Tatrichter, indem er länger als 15 Minuten – nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen sogar 30 Minuten – bei unklarem Verspätungsgrund und ungewisser Ankunftszeit auf den Betr. gewartet hat, seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls Genüge getan.
b) Das angefochtene Urt. ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil es an einem Erörterungsmangel leidet.
Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurt. kann das Rechtsbeschwerdegericht lediglich prüfen, ob das Tatgericht die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden oder in Betracht kommenden Entschuldigu...