1. Ob dem vorgerichtlich tätigen Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 oder Nr. 2302 VV RVG angefallen ist, hängt nicht von seiner tatsächlich entfalteten Tätigkeit, sondern maßgeblich von Art und Umfang des erteilten Mandats ab.

2. Der Erstattungsberechtigte, der für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr erstattet verlangt, hat für deren Anfall Art und Umfang des erteilten Mandats vorzutragen.

3. Vertritt ein Rechtsanwalt vorgerichtlich eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren und schickt er an die Bekl. dasselbe standardisierte Schreiben, so ist die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich zu berücksichtigen. Der Erstattungsberechtigte hat hierbei besondere Umstände, die dennoch eine höhere Geschäftsgebühr rechtfertigen können, vorzutragen.

4. Ein Schädiger hat nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist der Schädiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg versprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig. Hierbei ist allerdings auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 26.2.2013 – XI ZR 40/10

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