Der Kl. hatte die beklagte Bank aus abgetretenem Recht vor dem LG F auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einer Gesellschaft in Anspruch genommen. Der Kl. verlangte von der Bekl. Zug um Zug gegen Abtretung dieser Beteiligung die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals, entgangenen Gewinns, die Erstattung von an das Finanzamt gezahlten Zinsen wegen Aberkennung der zunächst gewährten Steuervorteile sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer 2,1 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Fertigung des Anspruchsschreibens v. 21.11.2008. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. war gegenüber der beklagten Bank nicht nur für den Zedenten, sondern für eine Vielzahl von weiteren Anlegern in zahlreichen Parallelverfahren tätig und hat dabei sämtlich dasselbe standardisierte Anschreiben an die Bekl. versandt.

Das LG F hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, die vorgerichtlichen Anwaltskosten jedoch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Berufungen hat das OLG F teilweise stattgegeben. Im Übrigen hat das OLG beide Berufungen zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegten Revisionen beider Parteien hatte beim BGH teilweise Erfolg, sie führten zur Zurückverweisung der Sache an das BG.

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