"I. Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich als erfolgreich, weil das AG zum Nachteil des Betr. zu Unrecht einen wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.d. §§ 24, 25 Abs. 1 S. 1 [2. Alt.], 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzenden beharrlichen Pflichtenverstoß angenommen hat.
1. Von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f.; BayObLGSt 2003, 132/133 sowie st. Rspr. des Senats; zu den Voraussetzungen im Einzelnen rechtsgrundsätzlich OLG Bamberg NJW 2007 3655 f.; vgl. auch OLG Bamberg DAR 2010, 98 f.; DAR 2011, 399 f. und zuletzt DAR 2012, 152 ff., jeweils m.w.N.).
a) Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines hier allein in Betracht kommenden beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist wegen der Vorahndungslage des Betr. angezeigt, wenn der (neuerliche) Verkehrsverstoß zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzen ist. Ungeachtet der schon angesichts des vom Betr. (allein) verfolgten Einspruchsziels denkbar knappen Ausführungen scheint auch das AG von diesem Maßstab jedenfalls zutreffend ausgegangen zu sein.
b) Insb. kommt dem Zeitmoment, wie sich § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist. Daneben sind insb. Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten (OLG Bamberg a.a.O.).
c) Der Begriff der Beharrlichkeit ist prinzipiell nicht nur losgelöst von der konkreten Schuldform zu bestimmen. Das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzung eines Fahrverbots, darunter die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, ist auch unabhängig von dem ggf. auf einer späteren Stufe zu erörternden Eingreifen des Übermaßverbots mit der Folge eines ausnahmsweisen Wegfalls des Fahrverbots zu beurteilen (OLG Bamberg a.a.O.).
2. Nach diesen Maßstäben kann hier anhand der seitens des AG seiner Rechtsfolgenbemessung zugrunde gelegten Vorahndungen des Betr. noch nicht von einem wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV gleichzusetzenden Pflichtenverstoß ausgegangen werden.
a) Gegen den Betr. wurde zuletzt wegen einer am 15.9.2010 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße von 160 EUR verhängt; Rechtskraft trat am 15.10.2010 ein. Jeweils wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (Tatzeiten: 13.9.2010, 16.4.2009 und 16.12.2008) waren gegen den Betr. ferner jeweils Geldbußen von 40 EUR verhängt worden; Rechtskraft trat insoweit am 14.10.2010, 23.5.2009 bzw. am 20.1.2009 ein. Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h (Tatzeit: 29.12.2008), eines (einfachen) Rotlichtverstoßes (Tatzeit: 17.3.2008) sowie weiteren außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h (Tatzeit: 7.12.2007) wurden überdies gegen den Betr. weitere Geldbußen über 150 EUR, 50 EUR und 40 EUR festgesetzt; Rechtskraft trat wegen dieser Taten am 13.2.2009, 12.4.2008 bzw. 26.2.2008 ein.
b) Zwar ergibt sich hieraus, dass der Betr. in einem Zeitraum von knapp 4 ½ Jahren in 7 Fällen verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und deshalb jeweils mit Geldbußen geahndet wurde. Andererseits war im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am 22.5.2012 seit Rechtskraft der letzten Vorahndung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h immerhin schon ein Zeitraum von gut 1 Jahr und 7 Monaten vergangen, wobei der “Richtwert' von 26 km/h (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV) bislang nur in einem Fall überschritten wurde und zwischen dem Rechtskrafteintritt dieser Vorahndung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h und dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt ein Zeitraum von schon deutlich über 3 Jahren liegt. Für den ersten Geschwindigkeitsverstoß und den Rotlichtve...